Fahrerflucht am Leipziger Turm: Urteil gegen Totraser rechtskräftig

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Halle. LG. Die Verurteilung eines im Oktober 2000 geborenen Angeklagten wegen verbotenen Kraft-fahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung ist rechtskräftig.

Nach den Feststellungen der Kammer hat der damals 19-jährige Angeklagte an einem Abend im Dezember 2019 in Halle den Hansering in Richtung der Kreuzung Am Leipziger Turm mit überhöhter Geschwindigkeit befahren und dabei an einem Autorennen teilgenommen. Dabei hat er eine Fußgängerin, die aus der Leipziger Straße in Richtung Stadtmitte auf den Hansering getreten war, übersehen und ist mit dieser zusammengestoßen. Die Fußgängerin verstarb zwei Tage später an den Folgen ihrer Verletzungen.

Zunächst hatte das Amtsgericht Halle (Saale) den Angeklagten am 03.03.2022 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich hatte es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit der Anweisung entzogen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von einem Jahr eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen dieses Urteil hatte der Nebenkläger, der Ehemann der verstorbenen Fußgängerin, Berufung eingelegt. Auf die Berufung des Nebenklägers hat das Landgericht Halle den Angeklagten am 21.11.2022 wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Tötung sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es angeordnet, dass die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen und der Führerschein eingezogen wird. Weiterhin hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen das Urteil des Landgerichts vom 21.11.2022 hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Revision nunmehr mit Beschluss vom 18.04.2023 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Jugendstrafe wegen Verfahrensverzögerung, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, als vollstreckt gelten. Da das Verfahren vom Eingang der Akten bei Gericht bis zum Berufungsurteil nahezu zweieinhalb Jahre gedauert hat, hat das Oberlandesgericht einen Ausgleich von zwei Monaten Jugendstrafe als Entschädigung für die lange Verfahrensdauer als angemessen angesehen. Das Urteil des Landgerichts ist damit seit dem 19.04.2023 rechtskräftig.