Verbraucherzentrale: Kein kostenfreier Reiserücktritt trotz Einstufung als Risikogebiet?

Verbraucherzentrale weist auf Prozessrisiko hin 

(Verbraucherzentrale / 15.12.2021): Angesichts gesunkener Inzidenzzahlen und einem Jahr ohne Urlaub buchte Familie G. aus Sachsen-Anhalt bereits im Sommer eine Pauschalreise für Silvester. An- und Abreise mit Bus in ein exklusives Hotel an der polnischen Ostsee samt Vollverpflegung sollte es sein. Mit Bangen verfolgte die Familie danach schon ab Oktober das wieder aufflammende Pandemie-Geschehen. Im Dezember dann die Nachricht des Auswärtigen Amtes: Vor nicht notwendigen touristischen Reisen nach Polen wird gewarnt. Polen ist von COVID-19 stark betroffen und damit offiziell als Hochrisikogebiet eingestuft. Ein Grund für die Familie, die Reise zu stornieren. Das Reiseunternehmen allerdings lehnt eine kostenfreie Stornierung ab. Nach der mit der Buchung vereinbarten Stornostaffel erhält die Familie nur 65 % des gezahlten Reisepreises zurück.

Doch ist das rechtens? Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt wird hier nur eine höchstrichterliche Entscheidung diese Frage abschließend beantworten können. Rein formal war vor der Corona-Pandemie die Einstufung eines Landes durch das Auswärtige Amt in ein Hochrisikogebiet ein unstrittiger Grund, um von einer Pauschalreise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung kostenfrei zurücktreten zu können. Jetzt, im zweiten Jahr der Pandemie bewerten jedoch einzelne Amtsgerichte eine Corona bedingte Reisewarnung nicht mehr uneingeschränkt als Grund für eine kostenfreie Stornierung. Nicht nur große Reiseunternehmen wie TUI und DER Touristik weisen inzwischen darauf hin, dass eine Reisewarnung wegen hoher Corona- Zahlen für Geimpfte und Genesene keine relevanten Auswirkungen mehr hat. Auch führende Experten des Reiserechts publizieren, dass ein Rücktritt bei Buchungen nach den nunmehr fast zwei Jahren Pandemie nicht zwangsläufig kostenfrei sein muss. Es steht die Frage im Raum, ob buchende Verbraucher während der Pandemie tatsächlich noch schutzbedürftig sind oder vielmehr die Corona-Beschränkungen mittlerweile zum Lebensrisiko des buchenden Verbrauchers zählen.

Will danach nun ein Verbraucher den gesamten Reisepreis zurück, wird er ohne Einlenken des Veranstalters klagen müssen. Soweit eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage erteilt, ist das kein Problem. Ansonsten muss sich ein klagender Verbraucher des bestehenden Prozessrisikos bewusst sein, worauf die Verbraucherzentrale ausdrücklich hinweist. Alternativ bleibt immer das Gespräch mit dem Reiseveranstalter. Umbuchung oder Gutschein könnten eine Kulanzlösung sein.

Es ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale bei aktuellen Reiseplänen deshalb besonders wichtig, sich vor einer Buchung von Pauschalreisen mit den Stornobedingungen auseinander zu setzen. Die sog. Flex-Tarife, die seit Monaten auf dem Markt sind, beinhalten regelmäßig das Recht, bis 14 Tage vor dem geplanten Reisebeginn kostenfrei stornieren zu können. Dafür ist zwar ein Aufpreis zu zahlen, aber mit Blick auf die unklare Rechtslage könnte sich das dennoch rechnen. Bei Individualreisen ist das Verhandlungsgeschick gegenüber dem Vermieter des Urlaubsdomizils gefragt. Auch hier sollten vor einem Vertragsschluss über den Fall der Stornierung und dessen finanzielle Konsequenzen nicht nur gesprochen, sondern möglichst klare Vereinbarungen getroffen werden.

Fragen zum Rücktrittsrecht beantwortet die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt derzeit online, telefonisch und in den Beratungsstellen unter Einhaltung der aktuellen Hygienevorschriften persönlich vor Ort. Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.verbraucherzentrale-sachsen-anhalt.de.