Berlin. Bundesregierung. Das Bundesregierung hat heute zwei Energieeinsparverordnungen gebilligt. Die zwei Verordnungen beinhalten konkrete Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommende und die übernächste Heizperiode. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgeschrieben, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beitragen soll, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.
Die ab 01.09.2022 geltenden Maßnahmen im Einzelnen:
- Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen
Mieterinnen und Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen. Derzeit gibt es in einigen Mietverträgen Klauseln, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen. Das heißt, wenn diese Mieterinnen und Mieter weniger heizen wollen, verstoßen sie gegen ihre Mietverträge. Deshalb sollen diese vertraglichen Verpflichtungen vorübergehend ausgesetzt werden, so dass Mieterinnen und Mieter, die Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen wollen, dies auch tun dürfen. Eine Schädigung von Gebäuden soll in der Regel durch entsprechendes Lüftungsverhalten verhindert werden.
- Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken
In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt, Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. - Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden
Verbindlich geregelt wird, Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, etwa Flure oder große Hallen, Foyers oder Technikräume, nicht mehr zu heizen, außer, es gibt dafür technische oder sicherheitstechnische Gründe. - 19 °C an Arbeitsstätten in öffentlichen Nichtwohngebäuden
In öffentlichen Nichtwohngebäuden darf eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad Celsius in Büros nicht überschritten werden. Die bisher empfohlene Mindesttemperatur liegt für Büros bei 20 Grad Celsius. - Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern
Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. - Mehr und detailliertere Information für private Energiesparmaßnahmen
Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison zu informieren. - Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist. - Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
Der Betrieb beleuchteter Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. - Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.