Schadensersatz: Verwaltungsgericht Halle sieht keinen Anspruch gegen OB Wiegand

Landesverwaltungsamt
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Suspendierung von Oberbürgermeister Wiegand hat weiterhin Bestand 

Halle. LVwA. Die gestrige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle wird seitens des Landesverwaltungsamtes zur Kenntnis genommen. Eine Aus- und Bewertung des Urteils kann erst erfolgen, wenn die vollständigen Urteilsgründe vorliegen.

Das Urteil ist nicht im Rahmen des Disziplinarverfahrens ergangen. Vielmehr handelte es sich um ein gesondertes Verfahren auf Schadenersatz. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war vorrangig die Frage zur Nachweisführung eines bezifferbaren Schadens.

Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Halle sind für das Disziplinarverfahren nicht bindend, können dem Disziplinarverfahren nach § 23 Abs. 2 Disziplinargesetz (DG LSA) aber zugrunde gelegt werden. Auch dies wird erst geprüft werden können, wenn die Urteilsgründe dem Landesverwaltungsamt zur Verfügung stehen.

Die Suspendierung des OB Dr. Bernd Wiegand hat weiterhin Bestand. Das Disziplinarverfahren wird entsprechend der gesetzlichen Vorschriften fortgesetzt. Die Voraussetzungen einer Einstellung sind nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht gegeben.

Zur Äußerung des Herrn Dr. Wiegand zur Befangenheit des Präsidenten
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes für Disziplinarverfahren gegen den Hauptverwaltungsbeamten ist gesetzlich geregelt. Es wurden im Laufe des Verfahrens bereits mehrere von ihm gegen den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes gestellte Befangenheitsanträge durch das hierfür zuständige Ministerium des Innern und Sport des Landes Sachsen-Anhalt als unbegründet abgelehnt.