Berlin. VDGN. Ab 1. Januar 2023 wird die Mehrwertsteuer für die Lieferung und Installation von Solaranlagen auf Wohngebäuden auf 0% gesenkt. Diese Maßnahme ist Teil des Jahressteuergesetzes, welches das Bundeskabinett vor Kurzem auf den Weg gebracht hat. Hierdurch werden die Anschaffungskosten erheblich reduziert. Zudem können Betreiber aufgrund des Nullsteuersatzes ohne Nachteile von der bürokratiearmen umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
Einspeisung von Strom wird attraktiver
Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie für Mehrfamilienhäuser bis 15 kW je Wohnung oder Geschäftseinheit, insgesamt jedoch nur bis max. 100 kW Leistung pro Steuerpflichtigen, werden von der Einkommensteuer befreit.
Bisher waren auf Antrag nur Anlagen bis zu einer Leistungsgrenze von 10 kW befreit. Durch die Einkommensteuerbefreiung entfällt die Verpflichtung, den Gewinn zu ermitteln und damit auch die komplizierte und oftmals nur mit Hilfe eines Steuerberaters auszufüllende „Einnahme-Überschuss-Rechnung“.
Seit Inkrafttreten der EEG-Novelle zum Juli dieses Jahres vergütet der Staat für neue Anlagen den überschüssigen, nicht selbst verbrauchten Strom mit 8,2 Cent je Kilowattstunde bei einer Anlagenleistung von 10 kW. Das ist gut ein Viertel mehr als zuvor. Ist die Anlage leistungsfähiger, verringert sich die gezahlte Vergütung. Der Volleinspeiser verkauft seinen gesamten Strom an den Netzbetreiber und erhält bis zu 13 Cent.