Landesverfassungsgericht bestätigt Einschränkungen beim Fragerecht von Landtagsabgeordneten

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Dessau. LVG. Das Landesverfassungsgericht hat heute eine Klage der Linken-Abgeordnete Henriette Quade zum parlamentarischen Fragerecht (Öffentlichkeit der Auskunftserteilung) zurückgewiesen. Quade wollte eine öffentliche Auskunftserteilung durch die Landesregierung erreichen. Die Landesregierung hatte die Anfrage von Quade zum Verfahren gegen den Chef des Landeskriminalamtes als Verschlusssache eingestuft. Das Landesverfassungsgericht folgte dieser Einschätzung und wies den Antrag von Quade zurück.

Veröffentlichung hätte Rechte des LKA-Direktors verletzt

Grundsätzlich seien Antworten auf Kleine Anfragen öffentlich zu erteilen. Die Landesverfassung selbst sehe jedoch Ausnahmen vor. Zwar sei der Auskunftsanspruch des Landtags gegenüber der Landesregierung ein hohes Verfassungsgut. In diesem Fall standen einer öffentlichen Beantwortung nach Ansicht des Landesverfassungsgerichts aber schutzwürdige Interessen Dritter entgegen. Denn eine öffentliche Beantwortung ließe befürchten, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des ehemaligen Direktors des Landeskriminalamts verletzt würde.

Das Landesverfassungsgericht ist nach einer Abwägung der beiden verfassungsrechtlich geschützten Rechte (Auskunftsanspruch einerseits, Recht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits) zu dem Ergebnis gelangt, dass in diesem konkreten Fall das Recht auf informationelle Selbstbestimmung höher zu bewerten ist. Daher sei Quade nicht in ihrem Frage- und Auskunftsrecht verletzt oder in der Ausübung ihres Mandats und der Kontrolle der Landesregierung als Mitglied der parlamentarischen Opposition behindert worden.