Kita-Beiträge: Entlastung für Familien mit mehreren Kindern fortgesetzt

Gute Kita
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Magdeburg. MS/LSA. Eltern mit mehreren Kindern in Krippe, Kindergarten oder Hort müssen auch künftig nur für das älteste betreute Nicht-Schulkind Beiträge bezahlen. Der Landtag hat heute einer Gesetzesänderung zugestimmt, die Familienministerin Petra Grimm-Benne eingebracht hat: Sachsen-Anhalt wird demnach die Maßnahmen des Gute-Kita-Gesetzes verlässlich und nahtlos weiterführen, zu denen neben der Beitragsentlastung auch die Finanzierung zusätzlicher Fachberatungskräfte, die Finanzierung zusätzlicher Fachkräfte in Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen sowie Schulgeldfreiheit für die Erzieher-, Kinderpfleger- und Sozialassistentenausbildung gehören.

Die Maßnahmen im Einzelnen

Beitragsentlastung für Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen
Familien in Sachsen-Anhalt mit mehreren Kindern, die gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden und die noch nicht die Schule besuchen, haben seit Januar 2019 nur noch für das älteste betreute Nicht-Schulkind einen Beitrag zu entrichten. Seit Anfang 2020 wurde diese Vergünstigung auf Familien mit Hortkindern ausgeweitet. Dies wird im Rahmen des Gute-KiTa-Gesetzes umgesetzt, so dass die Hortkinder als älteste Kinder mitzählen, aufgrund der Finanzierung über das Gute-KiTa-Gesetz aber die Hortbeiträge nicht erlassen werden können. Diese Entlastung bezogen auf die Krippen- und Kindergarten-Beiträge wird mit dem heute durch den Landtag beschlossenen Gesetz weiterhin abgesichert.

Finanzierung zusätzlicher Fachberatungskräfte
Das Land gewährt ferner den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe seit dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 mit Mitteln des Bundes im Rahmen des Gute-KiTa-Gesetzes eine jährliche Zuweisung in Höhe von jeweils 130.000 Euro zur Ausweitung der vorhandenen pädagogischen Fachberatung. Diese Zuweisung wird weiterhin zunächst bis zum 31. Dezember 2023 abgesichert.

Finanzierung zusätzlicher Fachkräfte in Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen
Seit August 2019 stellt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Jahrespersonalkosten für 100 pädagogische Fachkräfte zur Förderung von Angeboten der Kinderbetreuung in einer Tageseinrichtung mit besonderen Bedarfen für Kinder, die nicht die Schule besuchen, zur Verfügung. Im Rahmen des Gute-KiTa-Gesetzes werden seit Januar 2020 bis Dezember 2022 Mittel für weitere 37 pädagogische Fachkräfte zur Verfügung gestellt. Mit dem beschlossenen Gesetz soll auch diese Finanzierung der insgesamt 137 Stellen aus Mitteln des Bundes zunächst bis Ende 2023 fortgesetzt werden.

Schulgeldfreiheit für die Ausbildung in erzieherischen Berufen
Aus Mitteln des Gute-Kita-Gesetzes finanziert das Land die Schulgeldfreiheit für die Ausbildung in erzieherischen Berufen, indem es Berufsfachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft fördert, wenn und soweit diese kein Schulgeld erheben. „Wir werden nicht länger riskieren, dass das Schulgeld Interessierte davon abhält, in Sachsen-Anhalt einen dieser wichtigen Berufe zu wählen”, sagt Ministerin Petra Grimm-Benne.

Einführung eines Flächenfaktors bei Kinder- und Jugendförderung
Neben der Änderung des Kinderförderungsgesetzes (KiFöG LSA) und des Schulgesetzes (SchulG LSA) hat der Landtag eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG LSA) in Bezug auf die Förderung örtlicher Maßnahmen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen beschlossen. Entsprechend der Evaluationsergebnisse wird die Mittelverteilung angepasst, um die Kinder- und Jugendförderung im ländlichen Raum durch die Einführung eines Flächenfaktors zu verbessern sowie der zunehmenden Inanspruchnahme der Angebote durch jüngere Kinder Rechnung zu tragen.