Impfung während der Arbeitszeit

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Halle. IHK. Das Bundesarbeitsministerium hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 24. November 2021 verlängert. Alle bisherigen Vorgaben bleiben bestehen, also unter anderem Hygienepläne, die „Testangebotspflicht“ oder die Ausgabe von Schutzmasken, wenn es am Arbeitsplatz eng ist.

Ab dem 10. September gilt zusätzlich: Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten über Impfmöglichkeiten aufklären – und ihnen ermöglichen, sich auch während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen.

Die Regelungen der Arbeitsschutzverordnung

  • Das Ministerium schreibt: „Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.“ Eine Pflicht, die Arbeit von zu Hause aus anzubieten, besteht aber weiterhin nicht mehr.
  • Wie bisher schon sind betriebliche Hygienepläne zu erstellen, zu aktualisieren, umzusetzen, den Beschäftigten „in geeigneter Weise“ bekannt zu geben und zu dokumentieren. Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die umfangreichen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln“ und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger einzuhalten sind. „Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.“
  • Es wird klargestellt, dass Unternehmen bei betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können. Die Arbeitnehmer sind jedoch nicht verpflichtet, hierüber Auskunft zu geben.
  • Die Verordnung gibt vor, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID19-Erkrankung und bestehende Impfmöglichkeiten informieren müssen. Diese Unterweisung kann beispielsweise durch Betriebsärzte, entsprechend ärztlich geschultes Personal oder durch geeignete Unterweisungsmaterialien erfolgen.
  • Firmen müssen ihren Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
  • Betriebsärzte beziehungsweise die entsprechenden überbetrieblichen Dienste, die Schutzimpfungen im Unternehmen durchführen, sind organisatorisch und personell zu unterstützen.
  • Wie bisher schon müssen Arbeitgeber „medizinische Gesichtsmasken“ zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren. Gemeint ist damit entweder eine einfache „OP-Maske“ oder ein höherwertiger Mund-Nasen-Schutz mit Filter (etwa nach dem FFP2-Standard).
  • Auch die „Testangebotspflicht“ wurde abermals verlängert: Unternehmen müssen „Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Präsenz” mindestens zweimal pro Woche die Möglichkeit zu Schnell- oder Selbsttests anbieten. Allerdings brauchen sie ihren Beschäftigten auch weiterhin keine Bescheinigungen über das Testergebnis auszustellen. Ersatzweise können Arbeitgeber auch mit einem Dritten vereinbaren, dass dieser die Tests vornimmt.
  • Testangebote sind jedoch nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen ein gleichwertiger Schutz der Beschäftigten sichergestellt werden kann oder ein gleichwertiger Schutz nachgewiesen wird (beispielsweise vollständig geimpft oder genesen).
  • Nachweise über die Beschaffung von Tests oder entsprechende Vereinbarungen über Tests von Beschäftigten durch Dritte sind bis zum 24. November 2021 aufzubewahren. Eine weitergehende Dokumentation von Tests oder Ergebnissen ist nicht vorgeschrieben.
    (Stand: September 2021)