1. März: Brutzeit beginnt – Radikaler Rückschnitt von Hecke und Co. verboten

Amsel
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Der Frühling ruft und Besitzerinnen und Besitzer von Gärten zieht es wieder nach draußen. Viele Wildvögel, wie Amseln, Grünfinken und Grünspechte, sind Heckenbrüter und auf dichte Hecken angewiesen. Auch andere Vögel nisten und brüten in Gehölzen und Gebüschen. Das radikale Rückschneiden mit elektrischem Gerät kann für brütende Elternvögel und Nestlinge dabei schnell zur tötlichen Gefahr werden.

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt daher zum Schutz von einheimischen Vögeln in § 39, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze auf gärtnerisch genutzten Grundflächen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abzuschneiden, auf den Stock zu setzen (radikaler Rückschnitt) oder zu beseitigen sind. Auch Röhrichte dürfen in dieser Zeit nicht zurück geschnitten werden.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ein vorsichtiger Blick in das Gehölz und Überprüfung auf Nisttätigkeiten vor dem schonenden Rückschnitt können hilfreich sein und wertvolles Vogelleben retten.

Der umfangreiche Rückschnitt darf nur in den Wintermonaten (1. Oktober bis Ende Februar) durchgeführt werden. Behördliche Maßnahmen können eine Ausnahme bilden (z.B. bei massivem Schädlingsbefall).