Masern-Impfpflicht ab 01. August für Kinder in Kitas und Horten sowie Betreuer in Gemeinschaftseinrichtungen

Merseburg. LKS. Nach dem Ende der Übergangsregelung zum 31. Juli müssen ab dem 01. August alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bei der Betreuung in Kindertagesstätten oder in Horten, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Nichtgeimpfte Kinder können ansonsten vom Besuch der Kindertagesstätten und Horte ausgeschlossen werden.

Die Nachweispflicht gilt auch für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und die in Gemeinschaftseinrichtungen z. B. Schulen, Kindertagesstätten, Kinderheimen oder medizinischen Einrichtungen wie z. B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen tätig sind. Dazu gehören z.B. Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer sowie Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Nichtgeimpftes Personal (nach dem 31.12.1970 geboren) darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen bzw. durchführen.