Magdeburg. MF/LSA. Aufgrund der Corona-Pandemie verlängert auch die Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts die seit dem 19. März 2020 geltenden steuerlichen Erleichterungen. Das sind die zinslose Stundung von Steuerforderungen und das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich des Verzichts auf Säumniszuschläge.
Finanzminister Michael Richter: „Wir haben die Erleichterungen verlängert, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in unserem Land zu unterstützen. Viele sind von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen. Ich freue mich, dass wir mit den Länderkollegen eine gemeinsame Lösung gefunden haben.“
Bei den Finanzämtern in Sachsen-Anhalt können noch bis zum 31.01.2022 Anträge auf zinslose Stundung der bis zum 31.01.2022 fällig werdenden Steuern gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Lohnsteuer und andere Steuerabzugsbeträge. Ist keine Ratenzahlung vereinbart, werden Stundungen längstens bis zum 31.03.2022 gewährt. Eine Stundung ist darüber hinaus bis längstens zum 30.06.2022 möglich, wenn eine Ratenzahlung in angemessener Höhe vereinbart ist.
Außerdem sollen die Finanzämter bei nachweislich unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen auch für die bis zum 31.01.2022 fällig werdenden Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen absehen und die Säumniszuschläge auf diese rückständigen Steuern erlassen. Dies gilt jetzt neu befristet bis zum 31.03.2022. Wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird, ist ein verlängerter Vollstreckungsaufschub bis zum 30.06.2022 möglich.
Auch Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 können Betroffene unter Darlegung ihrer Verhältnisse bis zum 30. Juni 2022 im vereinfachten Verfahren stellen.
Auf die Verlängerung dieser steuerlichen Corona-Hilfsmaßnahmen haben sich die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder gemeinsam verständigt.
Hinweis
Für die Anträge kann weiterhin das auf der Internetseite des Finanzministeriums bereit gestellte Antragsformular genutzt werden. Es kann unter „Anträge (Vordrucke)“ heruntergeladen und direkt am PC ausgefüllt werden. Aber auch freiformulierte Anträge bleiben weiterhin möglich. Die Anträge können dem jeweils zuständigen Finanzamt übersandt werden.
Betroffene wenden sich bei Fragen zu konkreten steuerlichen Hilfsmaßnahmen bitte direkt an ihr zuständiges Finanzamt. Für etwaige Anträge auf Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer
bleibt jedoch weiterhin die jeweilige Gemeinde zuständig.