Beißvorfälle von Hunden bleiben auf niedrigem Niveau

Hund
© H@llAnzeiger

Halle. LVwA. Am 01. April jeden Jahres veröffentlicht das Landesverwaltungsamt Auszüge der Statistik zum Hunderegister des Landes. Darin abzulesen sind die Anzahl und Arten der Hunderassen und die registrierten Beißvorfälle.

Kontinuierlich ist von Jahr zu Jahr die Anzahl registrierter Hunde gestiegen. Waren es im Jahr 2017 noch ca. 109.000 Hunde, so wurden im Jahr 2021 mehr als 158.000 im Land Sachsen-Anhalt registriert. Dies bedeutet im Rückblick auf diesen 5-Jahreszeitraum einen Anstieg um mehr als 50 Prozent. Ein Zusammenhang zwischen dem Ausbruch der Corona-Pandemie und der Anschaffung von Hunden in sachsen-anhaltinischen Haushalten ist nicht erkennbar, da seit Jahren ein gleichmäßiger Zuwachs zu verzeichnen ist.

Insgesamt 113 Hunde-Bissvorfälle wurden im Jahr 2021 in Sachsen-Anhalt gemeldet. 67 Mal waren Menschen betroffen, 32 Mal andere Hunde, 14 weitere Fälle betrafen Vorfälle mit anderen Tieren und 5 durch Hunde verursachte Sachschäden. Am häufigsten, nämlich 24 Mal, wurden Deutsche Schäferhunde bei den Bissvorfällen registriert.

Setzt man jedoch die Bissvorfälle je Rasse in das Verhältnis zu ihrer Population in Sachsen-Anhalt, liegt der Welsh Terrier mit 3,57 % vor dem Pitbull Terrier mit 2,3 %. Der Deutsche Schäferhund rangiert auf Grund seiner großen Verbreitung in dieser Negativstatistik mit 0,21 % auf Rang 10.

Seit Jahren führt der Labrador Retriever unangefochten die Statistik an. Es folgen: Deutscher Schäferhund, Jack Russell Terrier, Französische Bulldogge und Chihuahua auf den Plätzen 2 bis 5.

Hintergrund
Am 01. März 2009 ist das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren in Sachsen-Anhalt in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes war es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind. Hunde sind nach dem Hundegesetz so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Das Hundegesetz sieht in Abhängigkeit des Geburtstermins des Hundes, der Rassezugehörigkeit oder Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten besondere Pflichten vor.

Die nach dem 28. Februar 2009 geborenen sowie alle gefährlichen Hunde werden seitdem durch die Einheitsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden in einem zentralen Register erfasst; das Landesverwaltungsamt ist registerführende Behörde.

Nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren sollten die Auswirkungen des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft werden. Die Ergebnisse der Evaluierung flossen in die ab
1. März 2016 gültigen Regelungen ein. Seitdem ist es Hundebesitzern untersagt, bestimmte Rassen zu züchten, zu vermehren oder mit ihnen Handel zu treiben.

Genau sieht das Zucht- Vermehrungs- und Handelsverbot vor, dass Hunde der Rassen

Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier und Bullterrier

nicht mehr gezüchtet, vermehrt oder gehandelt werden dürfen. Dies gilt auch für entsprechende Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Das Verbot gilt sowohl für nicht gewerbliche als auch für gewerbliche Hundezüchter bzw. -besitzer.