Länder sichern Geflüchteten aus der Ukraine Unterstützung zu

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Berlin. Bundesrat. In einer auf Initiative Brandenburgs heute gefassten Entschließung bitten die Länder die Bundesregierung um administrative und finanzielle Hilfe bei der Bewältigung des Zustroms von Geflüchteten aus der Ukraine.

Der Bundesrat sichert den aus der Ukraine Geflüchteten, von denen mittlerweile immer mehr in Deutschland ankommen, bestmögliche Unterstützung zu.

Nach Inkrafttreten eines entsprechenden Ratsbeschlusses können die Ausländerbehörden den Geflüchteten aus der Ukraine und deren Familienangehörigen eine Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz erteilen. Die Länder bitten die Bundesregierung, zeitnah konkrete Anwendungshinweise zum Umgang mit der Norm zu erlassen.

Zentrale Stellen des Bundes

Aus Sicht des Bundesrates ist es unabdingbar, zusätzlich zu den bereits bestehenden noch weitere zentrale Anlauf- und Registrierungsstellen unter Leitung des Bundes einzurichten. Zudem sollte die Bundesregierung bereits jetzt gemeinsam mit den anderen EU-Mitgliedstaaten Relocation-Programme planen, um zu einer Entlastung der östlichen EU-Mitgliedstaaten beizutragen und so für eine künftige geordnete Einreise der schutzsuchenden Personen Sorge zu tragen.

Finanzielle Unterstützung erforderlich

Der Bundesrat betont, dass die zusätzliche Aufnahme und Versorgung einer so großen Anzahl geflüchteter Personen aus der Ukraine zu einer hohen zusätzlichen finanziellen Belastung der Länder und Kommunen führt. Aus seiner Sicht ist es unabdingbar, dass die Bundesregierung die Länder mit personellen und finanziellen Ressourcen unterstützt, kurzfristig Sprach- und Integrationskurse angemessen aufstockt und gegebenenfalls zügig Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfond der Europäischen Union beantragt. Er verweist insofern auf die Zusage des Bundes, sich auch weiterhin an den Kosten der Flüchtlingsunterbringung, -versorgung und -integration zu beteiligen.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.