Halle. VG. Das Verwaltungsgericht Halle hat mit zwei 2 Beschlüssen vom heutigen Tag den Eilanträgen zweier Naturschutzverbände teilweise entsprochen und die Stadt Halle verpflichtet, vorläufig die von ihr in ihrem Stadtgebiet geplanten Maßnahmen zur Uferbefestigung an der Saale durch sogenannte Steinschüttungen in den Bereichen zu unterlassen, die sich in nach dem Naturschutzrecht besonders geschützten drei FFH (Fauna-Flora-Habitat)- und Vogelschutzgebieten „Nordspitze der Peißnitz und Forstwerder in Halle“, im „Saale- Elster-, Luppe-Aue zwischen Merseburg, und Halle“ und „Saale-Elster-Aue Südlich Halle“ befinden.
Insofern hätte es zuvor einer Prüfung der Verträglichkeit der Maßnahmen mit den Schutzzwecken der Gebiete bedurft. Ohne eine derartige FFH-Verträglichkeitsprüfung seien die Maßnahmen unzulässig und dürfen nur aufgrund einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführt werden, an der die Naturschutzverbände zu beteiligen seien. Die das Verwaltungsgericht anrufenden Verbände rügten zu Recht eine Verletzung ihres Beteiligungsrechts.
Hinsichtlich der ursprünglich im Naturschutzgebiet Forstwerder geplanten Uferbefestigungsmaßnahmen hat die Kammer die Eilanträge mangels Eilbedürfnis abgelehnt, weil die Stadt Halle aufgrund der in den Jahren 2022/2023 geplanten Maßnahmen des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts davon wieder abgerückt sei.
Soweit die Uferbefestigungsmaßnahmen außerhalb der FFH- und Vogelschutzgebiete geplant sind, hat das Gericht die Eilanträge abgelehnt. Insofern hat die Kammer die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und die Verletzung eines Beteiligungsrechts der Naturschutzverbände verneint, da erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgebiete ersichtlich nicht zu besorgen seien.
Das Gericht hat zudem die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Naturschutzverbände entgegen der Auffassung der Naturschutzverbände nicht für erforderlich erachtet. Die Uferbefestigungsmaßnahmen stellten nach Ansicht der Kammer keinen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau, sondern lediglich Maßnahmen der Gewässerunterhaltung dar, für die ein Planfeststellungsverfahren nicht vorgesehen sei.
Die Beschlüsse sind anfechtbar.
VG Halle, Beschlüsse vom 15. März 2022 – 4 B 516/21 HAL und 4 B 526/21 HAL