Naumburg. OVG. Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt – Senat für Landesdisziplinarsachen – die Beschwerde des suspendierten Halleschen Oberbürgermeisters gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. Juli 2023 zurückgewiesen, durch den der Antrag auf Aufhebung seiner vorläufigen Dienstenthebung abgelehnt worden war.
Der Antragsteller, Dr. Bernd Wiegand, ist am 13. Oktober 2019 zum zweiten Mal zum hauptamtlichen Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) gewählt worden; seine Amtszeit läuft bis Oktober 2026. Am 19. Februar 2021 eröffnete das Landesverwaltungsamt (Antragsgegner) ein Disziplinarverfahren gegen ihn.
Dem disziplinarrechtlichen Verfahren liegen Vorwürfe hinsichtlich mehrerer Pflichtenverstöße zu Grunde, welche der Antragsteller als Oberbürgermeister begangen haben soll, unter anderem Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf Verstöße gegen die in der Corona-Impfverordnung vorgesehene Impfreihenfolge.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 wurde Wiegand vorläufig des Dienstes enthoben. Sein Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 61 Abs. 1 Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt (DG
LSA) blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung ausgeführt, dass durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb und die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme auch nicht außer Verhältnis stehe.1
Im vorliegenden Verfahren begehrt Oberbürgermeister Wiegand unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021 erneut die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2023 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt blieb ohne Erfolg.
Bergründung
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Das auf die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021 gerichtete Begehren des Halleschen Oberbürgermeisters setze voraus, dass er veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände geltend machen kann.
Derartige Umstände, die eine Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden, habe Wiegand allerdings nicht dargelegt. Insbesondere führe der Umstand, dass die ordentlichen Gerichte Wiegands Handlungen im Zusammenhang mit Corona-Impfungen als nicht strafbar angesehen hätten, nicht dazu, dass diese Vorwürfe – und auch die weiteren gegen ihn erhobenen Vorwürfe – disziplinarrechtlich nicht (mehr) erheblich seien.
Auch habe Wiegand nicht dargelegt, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts überholt sei, dass aufgrund mannigfaltiger kommunalrechtlicher und kommunalpolitischer Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Stadtrat der Stadt Halle (Saale) aber auch dem Landesverwaltungsamt der „Betriebsfrieden“ bzw. der Dienstbetrieb innerhalb der Stadt Halle (Saale) erheblich gestört sei. Auch mit den Einwänden gegen die Annahme der wesentlichen Erschwerung der weiteren (disziplinarrechtlichen) Ermittlungen konnte Wiegand nicht durchdringen. Schließlich erweise sich die vorläufige Dienstenthebung nach wie vor als verhältnismäßig.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2023 – 10 M 14/23
VG Magdeburg, Beschluss vom 12. Juli 2023 – 15 B 21/23
_________________
1 vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16. Dezember 2021, 15 B 20/21 MD; nachfolgend Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2022, 10 M 6/21.