Halles Bürgermeister ordnet Haushaltssperre an

Egbert Geier
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Halle. PSt. Die Stadt Halle (Saale) verzeichnet nicht planungsseitig berücksichtigte Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen sowie Mindererträge und Mindereinzahlungen. Daher hat der Bürgermeister der Stadt Halle (Saale), Egbert Geier, mit dem heutigen Tag, Donnerstag, 13. Juli 2023, bis auf Weiteres eine
Haushaltssperre angeordnet.

Somit erfolgen ausschließlich Ausgaben für Maßnahmen, die erforderlich, vertraglich verpflichtend, laufend und unaufschiebbar sind. Die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit der im Haushalt 2023 geplanten Investitionen ist nachzuweisen. Die Anordnung der Haushaltssperre erfolgt gemäß § 27 der Kommunalen Haushaltsverordnung (KomHVO).

Das bedeutet: Es darf nur noch Geld für vertragliche und gesetzliche Verpflichtungen ausgegeben werden – Begonnene Bauvorhaben werden fortgesetzt, Gehälter/Sozialleistungen werden gezahlt. An den Punkten, an denen die Stadt selbst entscheiden kann (z. B. geplante Bauvorhaben oder Sanierungen), müssen Ausgaben verhindert werden. 

Bürgermeister Egbert Geier:
„Wir sind gemäß des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG) dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zwingend verpflichtet. Angesichts der aktuellen Entwicklungen ist die Stadtverwaltung gezwungen zu handeln! Die Haushaltssperre ist erforderlich, da sich die  Stadtverwaltung mit nicht vorhersehbaren mithin planbaren Mehrausgaben sowie Mindereinnahmen konfrontiert sieht.“

Gründe

Zu nennen sind hier insbesondere die Auswirkungen des unerwartet hohen Tarifabschlusses (11,7 Mio. Euro im Jahr 2023 für die Beschäftigen der Stadtverwaltung, der Eigenbetriebe sowie einiger kommunaler Beteiligungen) und die Abweichung vom beschlossenen Konsolidierungskonzept. Der Stadtrat hat am 21. Dezember 2022 zwar das Konsolidierungskonzept mit einem Gesamtumfang von 11,5 Mio. Euro beschlossen, jedoch die darin vorgesehene Anpassung der Kita-Kostenbeitragssatzung am 28. Juni 2023 abgelehnt (3,8 Mio. Euro pro Jahr).

Weiterhin kann nach aktuellen Erkenntnissen die Anhebung des Planansatzes für die Gewerbesteuererträge im Rahmen des Konsolidierungskonzeptes von rund 7,17 Mio. Euro nicht zum Jahresende in voller Höhe vereinnahmt werden.

Schließlich wirken sich die nach wie vor hohe Inflation bzw. erhebliche Preissteigerungen negativ auf die Finanzsituation der Stadt aus.

Folgen der Haushaltssperre

Alle Leistungen auf Basis von rechtlichen Verpflichtungen sind ohne Freigabe durch die jeweiligen Geschäftsbereiche zu tätigen. Beruht die rechtliche Verpflichtung auf einem Gesetz, gilt diese Regelung nur insofern der Gesetzestext keinen Ermessensspielraum einräumt. Es gilt eine strikte Dokumentationspflicht. Als rechtliche Verpflichtung gelten Zahlungen der Stadt auf Basis von, vor dem Datum der Haushaltssperre bestehender, Verträge. Dabei ist die Zuordnung zu pflichtigen oder freiwilligen Leistungen der Stadt unerheblich. Darüber hinaus kann eine rechtliche Verpflichtung durch ein Gesetz bestimmt werden. Alle darüber hinaus gehenden Leistungen sind grundsätzlich gesperrt.

Bei unabweisbaren Leistungen der Stadt bzw. bei Leistungen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, besteht die Möglichkeit, die Freigabe zu beantragen.

Ansätze für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit beantragten oder bewilligten Fördermitteln stehen, bedürfen grundsätzlich eines Freigabeantrages an die Kämmerei. Eine Freigabe hierfür erfolgt nur auf Grundlage einer vertraglichen Bindung sowie dem Vorliegen einer Bewilligung.

Für Vereine und Freie Träger ändert sich im Antragsverfahren nichts. Der Stellenplan 2023 kann grundsätzlich weiterhin vollzogen werden. Bei der Wieder- bzw. Neubesetzung von Stellen, die zum Stichtag 31.12.2022 unbesetzt waren, ist die sachliche Notwendigkeit und zeitliche Unaufschiebbarkeit zu begründen. Anstehende Beförderungen können nach Ermessensentscheidung (Ober)Bürgermeisters vollzogen werden.

Die Haushaltssperre, deren Verhängung im pflichtgemäßen Ermessen des (Ober)Bürgermeisters liegt, erfolgt, um der negativen Entwicklung entgegen zu wirken. Der nach Kommunalverfassungsgesetz (§ 98 Abs. 3 KVG LSA) vorgeschriebene Haushaltsausgleich und die Liquidität (§ 98 Abs. 4 KVG LSA) sind nicht gesichert. Diese müssen durch eine haushaltswirtschaftliche Sperre flankiert werden. Damit reduziert sich das Ermessen in der Frage des „Ob“ auf Null. Die Verantwortung zur Umsetzung der Haushaltssperre obliegt den Fachbeigeordneten.