LAV: Bio-Mineralwasser rein rechtlich gesehen kein Bio-Lebensmittel

Wasser
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Halle. LAV. Der Trend zum Kauf von Bio-Produkten hat in den letzten Jahren immer weiter zugenommen. Das Angebot im Handel steigt und in jedem gut sortierten Supermarkt werden Bio-Produkte wie beispielsweise Obst, Gemüse oder Getreideprodukte vertrieben. Seit einigen Jahren gibt es sogar Bio-Mineralwasser.

Auch in Sachsen-Anhalt existiert ein Brunnenbetrieb, welcher Mineralwasser in Bio-Qualität anbietet. Die Bezeichnung Bio-Mineralwasser löste allerdings einen Rechtsstreit aus, denn Bio-Mineralwasser ist rein rechtlich gesehen kein Bio-Lebensmittel. Darauf verweist das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) und erläutert den rechtlichen Hintergrund bei der Bezeichnung eines Mineralwassers als Bio-Mineralwasser:

Für Bio-Lebensmittel gelten die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung (EU) Nr. 2018/848, wobei der Geltungsbereich sich jedoch nur auf Erzeugnisse der Landwirtschaft beschränkt und somit nicht für
Mineralwasser gilt. Es gibt demnach keine verbindliche gesetzliche Vorgabe, unter welchen Bedingungen Wasser als „öko“ oder „bio“ bezeichnet werden kann.

Die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische / biologische Produktion (siehe unten) ist somit für natürliches Mineralwasser unzulässig.

Dennoch darf ein Mineralwasser als „Bio-Mineralwasser“ bezeichnet und vertrieben werden. Das sagt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2012 (I ZR 230/11). Eine bayerische Brauerei nahm im September 2009 ein Mineralwasser in ihr Sortiment auf, welches als „Biokristall“-Mineralwasser in Deutschland verkauft wurde. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. klagte dagegen unter dem Vorwurf der irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeit und beanstandete die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ und des Bio-Mineralwasser-Zeichens für natürliches Mineralwasser.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass „die Verwendung der Bezeichnung ‚Biomineralwasser‘ keine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit darstellt, wenn sich das fragliche Mineralwasser von anderen Mineralwässern dadurch abhebt, dass der Anteil an Rückständen und Schadstoffen besonders niedrig ist“.

„Die Verwendung des Begriffes ‚Bio‘ ist für Mineralwasser demnach dann erlaubt, wenn das Produkt strengere Vorgaben als die rechtlich vorgeschriebenen erfüllt“, resümiert Franziska Lermer, Leiterin des zuständigen Dezernats Ökologische Produktion bei der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt (LLG). Im Allgemeinen sei die Festlegung und Einhaltung konkreter Vorgaben durchaus zu begrüßen, so Franziska Lermer weiter. Sie verweist aber darauf, dass die Kriterien für Bio-Mineralwasser von Zertifizierungsstellen eigenständig festgelegt werden können und diese wiederum nicht zwingend einheitlich sind.

Bislang werden die folgenden zwei privatrechtlichen Siegel verwendet: Die 2008 gegründete Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V. entwickelte die ersten Bio-Mineralwasser-Standards und Zertifizierungsverfahren, welche neben der Produktsicherheit hinsichtlich der chemischen und mikrobiellen Zusammensetzung auch Themen wie Nachhaltigkeit und transparente Deklaration umfassen. Mineralwasser, welches den Anforderungen der Gemeinschaft genügt, darf als „Bio-Mineralwasser“ bezeichnet und mit einem entsprechenden Siegel versehen werden.

Das SGS Institut Fresenius vergibt das Siegel „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ nach einem Anforderungskatalog zur Produktqualität sowie zur sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit.

Bio-Mineralwasser ist also nicht gleich Bio-Mineralwasser. Die Vorgaben der beiden Zertifizierungskataloge sind nicht in allen Punkten identisch.

Aufgrund der unterschiedlichen Kriterienkataloge der Zertifizierungsstellen fordert die Verbraucherzentrale eine europaweit einheitliche Kennzeichnung für Bio-Mineralwasser, um den Verbrauchern einen transparenten Vergleich ermöglichen zu können.

Die seit 2021 im LAV zur Untersuchung eingegangenen „Bio-Mineralwasser“ gaben nach Art und Umfang der durchgeführten sensorischen und chemischen Untersuchungen sowie auch im Hinblick auf die Kennzeichnung keinen Grund zur Beanstandung.