Sachsen-Anhalt ist spendenfreudig

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Halle. StatLa. In Sachsen-Anhalt haben 168.330 Steuerpflichtige zusammen 71,9 Mio. Euro als Spenden in ihren Steuererklärungen für 2021 angegeben. Wie das Statistische Landesamt mitteilt, stieg das Spendenaufkommen im Vergleich zum Vorjahr um 12,6 Mio. Euro bzw. 21,2 %. Landesweit machten damit etwa 1/5 aller Steuerpflichtigen (Steuerpflichtige insgesamt: 772.210) Spenden in ihrer Steuererklärung geltend. In der kreisfreien Stadt Halle (Saale) und der Landeshauptstadt Magdeburg machte sogar jeder 4. Steuerpflichtige Spenden in der Steuererklärung geltend.

Die 39.044 Steuerpflichtigen der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg kamen zusammen auf eine Spendensumme von 23,2 Mio. Euro. Damit tätigten die Steuerpflichtigen dieser beiden Städte ca. 1/3 der gesamten Spenden im Land. Wie schon im Vorjahr war auch 2021 die Spendenbereitschaft der Steuerpflichtigen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld mit 18,8 % und dem Burgenlandkreis mit 18,9 % am niedrigsten.

Der mittlere Spendenbetrag lag in Sachsen-Anhalt gemessen als Median bei 120 Euro. Im Jahr 2020 lag der mittlere Spendenbetrag noch bei 114 Euro. Die Hälfte der Steuerpflichtigen in der kreisfreien Stadt Halle (Saale) spendeten mehr als 150 Euro, gefolgt von den Steuerpflichtigen der Landeshauptstadt Magdeburg und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau mit mittleren Spendenbeträgen von 144 Euro und
132 Euro.

Zu den geleisteten Spenden im steuerrechtlichen Sinn zählen Spenden zur Förderung steuerbegünstigender Zwecke, Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, Spenden an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen.

Steuerpflichtige können bis zu 20 % ihres Gesamtbetrags der Einkünfte als Spende in ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen. Darüber hinaus gehende Spenden können als sogenannte Spendenvorträge ins Folgejahr übertragen werden.

Die Berechnungen basieren auf den veranlagten Steuerpflichtigen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2021. Ehepaare und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Zusammenveranlagung werden als ein Steuerpflichtiger gezählt. Diese Statistik ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar.