Halle. StatLa. Seit dem 09. Mai 2022 läuft die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) in Sachsen-Anhalt. Ca. 60 % der Fragebogen zur Gebäude- und Wohnungszählung wurden bislang online beantwortet. Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt dankt allen Befragten für die Teilnahme.
Ab dem 27. Juni 2022 werden etwa 215.000 Erinnerungsschreiben an Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum versendet, die bislang keine Meldung vorgenommen haben. Neben den nach wie vor gültigen Zugangsdaten zum Online-Fragebogen enthalten die Erinnerungsschreiben auch einen Papier-Fragebogen inklusive vorfrankiertem Rücksendeumschlag für den Fall, dass keine Online-Meldung möglich ist. Die Beantwortung des Fragebogens muss bis zum 22. Juli 2022 vorgenommen werden.
Sollte trotz bereits kürzlich getätigter Meldung ein Erinnerungsschreiben eintreffen, kann dieses als gegenstandlos betrachtet werden. In diesem Fall haben sich die Meldung und der Versand des Erinnerungsschreibens voraussichtlich überschnitten.
Zeitgleich zum Erinnerungsversand erhalten einige Tausend Eigentümerinnen und Eigentümer im Rahmen des Nachversandes in den nächsten Wochen erstmalig Post zur Gebäude- und Wohnungszählung. Die im Nachversand angeschriebenen Personen wurden entweder nachträglich durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt aus vorliegenden Verwaltungsdaten ermittelt oder von den im Erstversand adressierten Personen als neue Auskunftspflichtige benannt.
Bürgerinnen und Bürger können sich bei Fragen an die Zensus-Hotline des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt unter der Rufnummer 0345 6849 6444 (Montag bis Freitag von 7 – 21 Uhr und Samstag 9 – 16 Uhr) wenden. Sollte das Anrufaufkommen steigen und es zu längeren Wartezeiten kommen, bittet das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt die Anrufenden um Geduld.
Hinweis
Zeitgleich mit der „Gebäude und Wohnungszählung“ des Zensus 2022 findet die „Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“ im Rahmen der Grundsteuerreform statt. Beide Projekte sind unabhängig voneinander, tauschen keine Daten aus und die Beantwortung des einen entbindet nicht von Beantwortungspflicht des anderen. Bei teils ähnlich abgefragten Merkmalen muss auf Unterschiede in den Definitionen geachtet werden. Für die Grundsteuer wenden sich die Bürgerinnen und Bürger bitte an das zuständige Finanzamt.