Überblick über neue Quarantäne-Regeln für Halle (Saale)

Halle (Saale) Händelstadt
© H@llAnzeiger

Halle. Verwaltung. Seit dem 26. Januar 2022 gelten neue Quarantäneregeln für Halle (Saale). Die Stadtverwaltung hat hierzu eine Kurz-Zusammenfassung zusammengestellt:

1. Pflicht zur Absonderung für Kontaktpersonen und Ausnahmen

Personen, die im gleichen Haushalt wie infizierte Personen leben, haben sich ebenfalls unverzüglich in der Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft abzusondern (häusliche Quarantäne). Das gleiche gilt für andere enge Kontaktpersonen von Infizierten. Für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen gelten hierbei besondere Vorschriften.

Die Pflicht zur Absonderung gilt nicht für die nachfolgend aufgeführten Kontaktpersonen (solange sie nicht selbst positiv getestet wurden):

1. Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung) – insgesamt sind drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit dem Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson)

2. Geimpfte – Genesene – Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben

3. Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung – dies gilt auch für den Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson

4. Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.

Eine einmalige Impfung mit dem Covid-19-Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) begründet für die unter Nummern 1 bis 4 fallenden Personen keine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung.

2. Beginn und Dauer der Absonderungspflicht für Infizierte und Kontaktpersonen

Die Pflicht zur Absonderung beginnt für Infizierte am Tag des Auftretens der coronatypischen Symptome. Bei Infizierten ohne coronatypische Symptome beginnt für Infizierte die Pflicht zur Absonderung am Tag der Abnahme des positiven Tests.

Die Dauer der Absonderung beträgt:

1. Für die allgemeine Bevölkerung

  • Als Infizierte
    – 7 Tage, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde
    – 10 Tage ohne abschließenden Test.
  • Als Kontaktpersonen
    – 7 Tage, wenn frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde
    – 10 Tage ohne abschließenden Test.

2. Für Beschäftige in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe

  • Als Infizierte
    – 7 Tage, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein obligatorischer negativer PCR-Test abgenommen wurde
    – 10 Tage ohne abschließenden Test
  • Als Kontaktpersonen
    – 7 Tage, wenn frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde
    -10 Tage ohne abschließenden Test

3. Für Schüler*innen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten

  • Als Infizierte
    – 7 Tage, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde
    – 10 Tage ohne abschließenden Test
  • Als Kontaktpersonen
    – keine Quarantäne, wenn asymptomatisch und in der Einrichtung eine tägliche Testung erfolgt und dort die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht.
    – 5 Tage, wenn frühestens am Tag 5 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde und in der Einrichtung eine regelmäßige (serielle) Testung erfolgt und dort die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht.
    – 7 Tage, wenn frühestens am Tag 7 ein negativer zertifizierter Antigentest abgenommen wurde
    – 10 Tage ohne abschließenden Test

Das Testergebnis des Abschlusstests muss vor der Beendigung der Absonderung vorliegen.

Der Fachbereich Gesundheit der Stadt Halle (Saale) ist unverzüglich über das Auftreten von Symptomen und das Ergebnis der Testung zu unterrichten.

Infizierte und Kontaktpersonen müssen eine „Corona-Selbstauskunft“ ausfüllen.

Zertifizierte Antigentests können zum Beispiel in von der Stadt Halle (Saale) beauftragten Teststellen oder Apotheken durchgeführt werden.


Quelle: Stadtverwaltung