Masern-Impfpflicht bleibt: Bundesverfassungsgericht weist Klagen von Eltern ab

Bundesverfassungsgericht
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Karlsruhe. BVerfG. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mehrere Klagen betroffener Familien gegen die Masern-Impfpflicht zurückgewiesen. Die Grundrechtseingriffe seien zumutbar, um besonders gefährdete Menschen vor einer Infektion zu schützen. Die Eltern sahen dagegen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht ihrer Kinder auf körperliche Unversehrtheit und in ihr eigenes Erziehungsrecht.

“Sowohl die Eingriffe in das Elternrecht als auch die in die körperliche Unversehrtheit sind unter Berücksichtigung der verfassungskonformen Auslegung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt.”, so die Richter.

Nach dem Ende der Übergangsregelung zum 31. Juli müssen seit dem 01. August alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bei der Betreuung in Kindertagesstätten oder in Horten, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Nichtgeimpfte Kinder können ansonsten vom Besuch der Kindertagesstätten und Horte ausgeschlossen werden.

Die Nachweispflicht gilt auch für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und die in Gemeinschaftseinrichtungen z. B. Schulen, Kindertagesstätten, Kinderheimen oder medizinischen Einrichtungen wie z. B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen tätig sind. Dazu gehören z.B. Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer sowie Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Nichtgeimpftes Personal (nach dem 31.12.1970 geboren) darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen bzw. durchführen.

Urteile: 1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20