Ausweitung der Pfandpflicht ab dem 1. Januar 2024

Pfandzeichen
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Dessau. UBA. Am 1. Januar 2024 wird die gesetzliche Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen ausgeweitet. Sie gilt dann auch für Einwegkunststoffgetränkeflaschen, in denen Milch, Milchmischgetränke und sonstige Milcherzeugnisse abgefüllt sind.

Bislang waren Milch und Milchmischgetränke sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse von der gesetzlichen Pfandpflicht im Verpackungsgesetz ausgenommen. Dies ändert sich nun zum 1. Januar 2024. Ab dann sind Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse gemäß des Milch- und Margarinegesetzes (z.B. Joghurt und Kefir) von der Pfandpflicht umfasst, wenn sie in Einwegflaschen aus Kunststoff abgefüllt sind.

Das Verpackungsgesetz verpflichtet die Hersteller dieser Einweggetränkeverpackungen ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro je Verpackung zu erheben.