Magdeburg/STK. Mit dem reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystem soll Migration in der Europäischen Union (EU) begrenzt, gesteuert und geordnet werden. Neben geregelten Verfahren an den EU-Außengrenzen und dem verpflichtenden Screening in den Mitgliedstaaten bei der Ersteinreise in die EU soll auch durchgesetzt werden, dass das Asylverfahren im jeweils zuständigen Mitgliedstaat durchgeführt wird. Um das sicherzustellen, hat der Bund den Ländern die Möglichkeit eröffnet, Sekundärmigrationszentren einzurichten. Von dieser Möglichkeit macht Sachsen-Anhalt Gebrauch und wird ab dem 28. August 2026 ein Sekundärmigrationszentrum auf dem Gelände der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt (ZASt) in Halberstadt in Betrieb nehmen.
Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Mit dem Sekundärmigrationszentrum wird ein klares Signal gesetzt: Der Asylantrag muss im Land der Ersteinreise gestellt und das Asylverfahren auch dort abgewartet werden. Eine Weiterreise innerhalb Europas lohnt sich nicht. Sekundärmigration muss unterbunden werden. Das ist eine weitere wichtige Voraussetzung für mehr Ordnung und Steuerung bei der Zuwanderung.“
In dem Sekundärmigrationszentrum in Halberstadt werden 150 Plätze für alleinreisende Männer vorgehalten. Die Belegung soll sukzessive erfolgen. Die Bewegungsfreiheit der Sekundärmigranten kann durch behördliche Anordnungen auf Grundlage des Asylgesetzes eingeschränkt werden. Eine Freiheitsentziehung ist damit nicht verbunden. Für die Unterbringung nutzt Sachsen-Anhalt bereits vorhandene Unterkünfte und grenzt diese räumlich durch einen Zaun auf dem Gelände ab. Die Kosten in Höhe von rund 19.000 Euro für einmalige bauliche Maßnahmen sind gering. Für die Bewachung fallen monatlich Kosten in Höhe von rund 14.000 Euro an.
Hintergrund
Zur Beschleunigung der Verfahren bei Sekundärmigration hatte Sachsen-Anhalt bereits im vergangenen Jahr im Rahmen eines Pilotprojekts die gesonderte Unterbringung von abgelehnten Asylsuchenden, für die ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist oder die von einem anderen Mitgliedstaat bereits Schutz erhalten haben und deshalb einem Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylbLG unterliegen, auf dem Gelände der ZASt in Halberstadt erprobt. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen und der Rechtsänderungen auf Bundesebene (GEAS-Anpassungsgesetz) erfolgt nunmehr die Inbetriebnahme des Sekundärmigrationszentrums in Sachsen-Anhalt.