Stadt informiert zum Datenwiderspruch

Fachbereich Einwohnerwesen
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Halle/PSt. Der Fachbereich Einwohnerwesen der Stadt macht darauf aufmerksam, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner die Möglichkeit haben, gegen die Weitergabe ihrer im Melderegister gespeicherten personenbezogenen Daten in bestimmten Fällen einen Widerspruch einzulegen.

Dieser Datenwiderspruch kann online auf www.halle.de/datenwiderspruch erklärt werden. Eine persönliche Vorsprache ist somit nicht erforderlich. Außerdem besteht die Möglichkeit, im Fachbereich Einwohnerwesen, Bürgerservicestelle Marktplatz 1 sowie in den Bürgerservicestellen Am Stadion 6 (Halle-Neustadt) und Reilstraße 132 den Datenwiderspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Er gilt unbefristet bis auf Widerruf.

Die Erklärung ist ebenfalls unter www.halle.de/datenwiderspruch („Formulare und andere Dokumente“) abrufbar und kann ausgedruckt werden.

Personen, die bereits in den Vorjahren eine derartige Erklärung abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern.

Gemäß §§ 42 Abs. 3 und 50 Abs. 1, 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der aktuellen Fassung kann in nachstehenden Fällen ohne Angabe von Gründen bis auf Widerruf der Auskunftserteilung aus dem Einwohnermelderegister der Stadt Halle (Saale) widersprochen werden:

  1. an die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft als Familienangehörige/r eines Mitgliedes (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG);
  2. an Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) aus Anlass von Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG);
  3. an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- u. Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG);
  4. an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)