Änderungen im Verpackungsgesetz

Pfandzeichen
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IHK. Bereits seit Anfang 2022 sind alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und alle Getränkedosen pfandpflichtig.

Am 01. Januar 2024 endet die Übergangsfrist für Einwegkunststoffgetränkeflaschen auf Milchprodukte. Gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 VerpackG unterfallen Milch, Milchmischgetränke und alle trinkbaren Milcherzeugnisse von 0,1 bis 3,0 Liter Füllvolumen nun der Pfandpflicht. 

Desweiteren müssen sich Hersteller von bestimmten Kunststoffprodukten im Jahr 2024 beim Umweltbundesamt registrieren und die in Verkehr gebrachten Mengen melden. Auf dieser Basis wird dann ab 2025 eine Abgabe gemäß Einwegkunststofffondsgesetz erhoben, die den Kommunen für Reinigungs- und Entsorgungsaufwendungen zur Verfügung stehen wird.

Dies betrifft dann:

  • ToGo-Getränke- und -Lebensmittelbecher
  • Tabakfilter
  • Tüten und Folienverpackungen
  • Getränkebehälter mit/ohne Pfand
  • leichte Plastiktüten
  • Feuchttücher für Körper und Haushalt
  • Luftballons