Stadt leitet nach Masernfällen an Schulen Maßnahmen ein

Ratshof
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Halle. PSt. Nach dem Bekanntwerden zweier Maserninfektionen an zwei halleschen Schulen sind dem Fachbereich Gesundheit der Stadt Halle (Saale) bis zum heutigen Dienstag, 4. Juli 2023, keine weiteren Infektionsfälle gemeldet worden. Von den Erkrankten wurden Proben an das Nationale Referenzzentrum in Berlin gesendet. Ziel ist es, durch eine Typisierung die Zugehörigkeit zu einem Ausbruchsgeschehen zu ermitteln und somit unterstützend Hinweise auf die mögliche Infektionsquelle zu erhalten.

Zugleich wurden durch den Fachbereich Gesundheit umfangreiche Ermittlungs- und Eindämmungsmaßnahmen eingeleitet. So wurde zunächst in 15 Fällen eine Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 2 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes bei Masernverdacht; Hier: Betretungs-, Nutzungs- und Teilnahmeverbot verfügt; zehn an der Grundschule Am Kirchteich sowie fünf an der Berufsbildenden Schule Gutjahr. Betroffen sind alle Kontaktpersonen der Erkrankten, die keine zwei Schutzimpfungen gegen Masern erhalten haben oder den Nachweis über die erhaltenen Schutzimpfungen bzw. einer durchgemachten Masernerkrankung zunächst nicht führen konnten.

Betroffen waren sieben Lehrkräfte und drei Schülerinnen und Schüler der Grundschule Am Kirchteich sowie fünf Schülerinnen und Schüler der Berufsbildenden Schule Gutjahr. Eine Lehrkraft konnte inzwischen einen Impfnachweis beibringen, hier wurde die Quarantäne aufgehoben. Eine weitere Lehrkraft und insgesamt vier Schülerinnen und Schüler sollen in Abstimmung mit den Haus- und Kinderärzten sogenannte Riegelungsimpfungen erhalten.

Hierbei handelt es sich um eine etablierte Maßnahme, um nach Auftreten einer Infektionskrankheit eine weitere Verbreitung des Erregers durch Kontaktpersonen zu unterbinden. Nach Durchführung einer solchen Riegelungsimpfung kann eine Absonderung laut Wiederzulassungsbestimmung gemäß § 34 IfSG sofort beendet werden.

Für die fünf weiteren von Quarantäne betroffene Lehrkräfte wurden sogenannte Titerbestimmungen durchgeführt. Diese dienen zur Bestimmung der Menge von vorhandenen Antikörpern. Sobald die Ergebnisse der Tests vorliegen, wird der Fachbereich Gesundheit über die Quarantänen neu entscheiden.

Nach § 20 des Infektionsschutzgesetzes sind Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet, alle nach 1970 geborenen Personen zu melden, die keinen ausreichenden Masernschutz nachweisen können. Dem Fachbereich Gesundheit lag zu keiner der betroffenen Personen eine entsprechende Meldung vor. Die Gemeinschaftseinrichtungen wurden deshalb erneut über ihre Meldepflicht belehrt.