Sachsen-Anhalt will Maßregelvollzugsgesetz modernisieren

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Magdeburg/MD. Das Land Sachsen-Anhalt plant eine grundlegende Überarbeitung des Maßregelvollzugsgesetzes von 2010. Ziel ist es, den Vollzug psychisch kranker und suchtkranker Straftäterinnen und Straftäter stärker an den aktuellen rechtlichen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen auszurichten. Das Kabinett hat heute dem Entwurf des neu gefassten strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes zugestimmt, sodass dieser dem Landtag zur weiteren Beratung zugeleitet werden kann.

„Mit dieser Reform stellen wir sicher, dass die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet und die Rechte der untergebrachten Personen gestärkt werden. Ziel der Novellierung ist es, die Balance zwischen Sicherheit, Therapie und Resozialisierung zu wahren. Wir setzen auf individualisierte und intensivierte Therapieangebote, die den Betroffenen realistische Perspektiven für ein selbstbestimmtes Leben außerhalb der Einrichtung eröffnen und unverhältnismäßig lange Unterbringungen vermeiden“, sagt Sachsen-Anhalts Sozialministerin Petra Grimm-Benne.

Hintergrund der Reform sind wesentliche Entwicklungen in der Rechtsprechung, insbesondere durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Neben dem Individualisierungs- und Intensivierungsgebot ist auch die Motivation der untergebrachten Person zur Behandlung anzuregen und zu fördern. Denn eine Behandlung kann nur erfolgreich sein, wenn die untergebrachte Person bereit ist, an der Behandlung mitzuwirken. Unter Beachtung der seit 2006 geltenden UN-Behindertenrechtskonvention sieht der Gesetzesentwurf eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der untergebrachten Person vor. Im Übrigen wurden u. a. die Beachtung von Patientenverfügungen, insbesondere auch bei der Zwangsbehandlung, berücksichtigt sowie gesetzliche Aufklärungspflichten normiert. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Erreichung des Resozialisierungsziels kommt der Beachtung des Rechtsanspruchs auf Rücknahme von Freiheitsbeschränkungen besondere Bedeutung zu, insbesondere um aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und die Lebenstüchtigkeit der untergebrachten Personen zu erhalten und zu festigen.

Die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung macht Konkretisierungen und Präzisierungen der Eingriffstatbestände, insbesondere bei Zwangsbehandlungen, erforderlich. Zudem werden europäische Datenschutzvorgaben umgesetzt.

Die Novelle des Gesetzes regelt die Anforderungen an Beschäftigte des beliehenen Trägers und legt Verfahren für die Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten und -beamtinnen fest. So dürfen grundrechtseinschränkende Maßnahmen nur von fachlich qualifiziertem und zuverlässig bestelltem Personal durchgeführt werden. Das zuständige Ministerium legt dafür klare Standards und ein transparentes Verfahren zur Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten und -beamtinnen fest.