Einstufung sicherer Herkunftsstaaten neu geregelt

Bundesrat
© H@llAnzeiger

Berlin/BR. Das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam hat am 19. Dezember 2025 den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.

Neue Regel gilt für internationalen und subsidiären Schutz

Das vom Bundestag initiierte Gesetz sieht zum einen vor, dass die Bundesregierung künftig für internationalen Schutz einen Herkunftsstaat per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates als sicher bestimmen kann. Dies betrifft ausdrücklich den internationalen Schutz, also den Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention und den subsidiären Schutz. Die Regelungen für die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für die Asylberechtigung im Sinne des Grundgesetzes blieben unverändert, heißt es im Gesetz.

Bei sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der EU-Richtlinie 2013/32 gehen die Behörden davon aus, dass weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Antragstellende aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten während der Anhörung die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die belegen, dass ihnen – abweichend von der Regelvermutung – im Herkunftsland dennoch Verfolgung droht. Asylanträge würden weiterhin individuell geprüft. Die Schutzgewährung sei keinesfalls ausgeschlossen.

Die Bestimmung von Herkunftsstaaten als sicher beschleunige die Verfahren und signalisiere Personen aus diesen Staaten, dass Anträge auf internationalen Schutz in der Regel keine Aussicht auf Erfolg hätten, heißt es in der Begründung zum Gesetz. Die Verfahren würden so schneller bearbeitet und schneller beendet. Deutschland werde als Zielland für Personen, die Anträge auf – nicht asylrelevanten – internationalen Schutz stellen möchten, weniger attraktiv.

Kein Pflichtbeistand mehr

Zum anderen wird eine 2024 geschaffene Regelung wieder aufgehoben, wonach bei Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam den Betroffenen ein Anwalt zur Seite zu stellen ist. Diese habe sich in der Praxis nicht bewährt, heißt es in der Begründung. Das Ziel des Rückführungsverbesserungsgesetzes, Rückführungen zu erleichtern, sei dadurch erschwert worden und hätte zu einer Mehrbelastung der Justiz geführt.

Ausschluss vom Einbürgerungsverfahren

Schließlich sieht das Gesetz vor, dass Personen, die im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens arglistig getäuscht, gedroht, bestochen oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, für zehn Jahre von der Einbürgerung ausgeschlossen sind.

Weiteres Verfahren
Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Es tritt zum größten Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.