Kommission empfiehlt Erhöhung des Rundfunkbeitrags

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Mainz. KEF. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) empfiehlt ab 2025 eine Anhebung des monatlichen Rundfunkbeitrags auf 18,94 €. Das entspricht einer Erhöhung um 58 Cent.

„Für die Beitragszahlerinnen und -zahler bedeutet dies eine Steigerung um 0,8 % pro Jahr. Damit liegt die Beitragsentwicklung deutlich unterhalb der aktuellen und auch unterhalb der von der Europäischen Zentralbank angestrebten Inflationsrate“, erklärte der Vorsitzende der Kommission, Prof. Dr. Martin Detzel.

Die Kommission erkennt für die Beitragsperiode 2025 bis 2028 einen finanzbedarfswirksamen Aufwand von 41.653,1 Mio. € für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an. Das sind pro Jahr 10.413,3 Mio. €. Gegenüber dem Aufwand für 2021 bis 2024 ist dies eine Steigerung von 2.984,5 Mio. €. Prof. Dr. Detzel betonte, dass dieser Betrag erforderlich sei, damit ARD, ZDF und Deutschlandradio ihren gesetzlichen Auftrag in seiner derzeitigen Form erfüllen könnten. Er entspreche aber auch den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, um die Belastung der Beitragszahlerinnen und -zahler so gering wie möglich zu halten.

Die Rundfunkanstalten hatten für 2025 bis 2028 einen ungedeckten Finanzbedarf angemeldet, der einen monatlichen Rundfunkbeitrag von 19,94 € zur Folge gehabt hätte. Die Kommission hat den angemeldeten Bedarf um 1.838,6 Mio. € und damit um knapp zwei Drittel gekürzt. Davon entfallen 950,3 Mio. € auf Aufwandsreduzierungen, insbesondere im Personalaufwand, der betrieblichen Altersversorgung und im Programmaufwand. Weitere 613,9 Mio. € entfallen auf Zuschätzungen bei den Erträgen und 274,4 Mio. € auf Anpassungen bei den anrechenbaren Eigenmitteln.

Die Beitragsempfehlung der Kommission ist Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und Landesparlamente über die Beitragshöhe. Eine Abweichung von der Empfehlung ist von Verfassungs wegen nur in engen Ausnahmefällen und nur einvernehmlich durch alle Länder möglich. Hierfür müssen nachprüfbare Gründe angegeben werden.