Verfahren gegen mehr als 100 Polizistinnen und Polizisten im Jahr 2022 eingeleitet

Polizei
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Nach Angaben des Ministeriums für Inneres und Sport wurden im Jahr 2022 fünf Disziplinarverfahren wegen Körperverletzung gegen Polizistinnen und Polizisten in Sachsen-Anhalt eingeleitet. Gegen 97 beschuldigte Polizistinnen und Polizisten wurden zudem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt bei den Staatsanwaltschaften eingeleitet.

Fünf Disziplinarverfahren im gesamten Bundesland

Im April 2022 wurde ein Disziplinarverfahren gegen einen Polizeibeamten eingeleitet, weil dieser während einer Versammlung im März 2021 in Halle (Saale) einen Schlag gegen den Kopf eines Gegendemonstranten ausgeführt haben soll.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle im Juni 2021, bei der ein Motorradfahrer flüchtete und eine Fahrzeugsperre umfuhr, kam es zu einer Schussabgabe durch zwei Polizeibeamte. Gegen den Polizeibeamten, der den Kradfahrer durch einen Schuss lebensgefährlich verletzte, wurde 2021 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Gegen den anderen Polizeibeamten, der den Kradfahrer durch die Schussabgabe nicht getroffen hat, wurde im Januar 2022 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Im August 2022 wurde ein Disziplinarverfahren gegen eine Polizeibeamtin eingeleitet, weil eine Geschädigte im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 23. Mai 2022 in Salzwedel, die zuvor die Polizeibeamtin bei der Sachverhaltsaufnahme mittels Reizstoff angegriffen haben soll, von dieser körperlich misshandelt worden sein soll.

Bei der vorläufigen Festnahme eines Tatverdächtigen im Juli 2022 in Weißenfels wendeten zwei Polizeibeamte unmittelbaren Zwang an, um Angriffe des Tatverdächtigen abzuwehren und eine Flucht zu verhindern. Dabei soll es durch die zwei eingesetzten Polizeibeamten zu einer Körperverletzung gegenüber dem Tatverdächtigen gekommen sein. Der Tatverdächtige habe das Bewusstsein verloren und wurde in ein Krankenhaus eingeliefert. Zwei Tage nach dem Polizeieinsatz ist der Tatverdächtige verstorben. Im September und Oktober 2022 wurden Disziplinarverfahren gegen die zwei Polizeibeamten eingeleitet.

Polizeieinsatz muss immer verhältnismäßig sein

Jede polizeiliche Eingriffsmaßnahme bedarf einer Ermächtigungsgrundlage und hat dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu entsprechen (§ 5 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt), so das Ministerium. Die polizeiliche Eingriffsmaßnahme muss insofern geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage oder entspricht die polizeiliche Eingriffsmaßnahme nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist sie unverhältnismäßig und demzufolge rechtswidrig. Unverhältnismäßige (rechtswidrige) Polizeigewalt hängt von der jeweils erforderlichen Prüfung und Bewertung jedes Einzelfalles durch die hierfür zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichte ab.