Berlin/BR. Die Länder setzen sich dafür ein, die Strafbarkeit des Verwendens verfassungsfeindlicher Kennzeichen auf den schulischen Bereich auszuweiten. Der Bundesrat hat am 6. März 2026 eine entsprechende Entschließung gefasst.
Strafbarkeit bisher nur bei öffentlicher Verwendung
Nach Auffassung der Länder regelt der geltende Straftatbestand das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen bislang nur unzureichend. Strafbar sei derzeit nur, dass die Zeichen in der Öffentlichkeit oder in Versammlungen gezeigt werden. Das Verwenden innerhalb von Schulen fällt nicht darunter. Der Bundesrat schlägt daher vor, auch den schulischen Bereich ausdrücklich in den Straftatbestand einzubeziehen.
Extremismus jeder Art auf dem Vormarsch
In der Begründung verweist der Bundesrat auf ein besorgniserregendes Wiedererstarken extremistischer Tendenzen in weiten Teilen der Gesellschaft. Auch in Schulen nähmen rechtsextremistische Vorfälle ständig zu. Rechtsextreme Jugendliche träten selbstbewusster und zunehmend aggressiver mit ihrer Ideologie auf. Das Problem beschränke sich jedoch nicht auf den Rechtsextremismus. Auch Kennzeichen terroristischer und extremistischer Organisationen aus dem islamistischen Spektrum, antisemitische Vernichtungssymbolik sowie Kennzeichen linkextremistischer Gruppen würden vermehrt in Schulen verwendet.
Pädagogik allein nicht ausreichend
Schulleitungen sowie Lehrerinnen und Lehrer fühlten sich von der Politik und Justiz im Stich gelassen, heißt es weiter. Pädagogische und schulrechtliche Mittel reichten häufig nicht aus. In solchen Fällen sei es häufig geboten, Schülerinnen und Schülern durch gerichtliche Verfahren die Konsequenzen ihres Handelns vor Augen zu führen und erzieherisch mit den Mitteln des Jugendstrafrechts auf sie einzuwirken.
Die bestehende Strafbarkeitslücke widerspreche dem Zweck des Straftatbestandes, der dem Schutz des demokratischen Rechtsstaats und des öffentlichen politischen Friedens diene. Je häufiger verbotene Kennzeichen in Schulen ohne Sanktionen verwendet würden, desto mehr würde ein solches Verhalten normalisiert werden. Die Wirkung auf andere Jugendliche sei besonders intensiv, da sie sich dem Geschehen in der Schule nicht entziehen können.
Strafbarkeit als letztes Mittel
Gleichzeitig betonen die Länder, strafrechtliche Maßnahmen dürften nur als letztes Mittel in Betracht kommen – wenn beispielsweise weniger einschneidende Schritte erfolglos blieben oder die notwendige Unterstützung im Elternhaus fehle.
Der Vorschlag wird der Bundesregierung zugestellt. Ob diese ihn aufgreift oder anderweitig auf die Entschließung reagiert, steht ihr frei.