Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Arbeitslosigkeit weiterhin in Papierform notwendig

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Halle. JC. Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch beim Arbeitgeber „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kundinnen und Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Das Jobcenter Halle (Saale) weist seine Kundinnen und Kunden deshalb darauf hin, eine entsprechende Bescheinigung aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab Januar 2024 sind auch die Jobcenter gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine solche Bescheinigung im Krankheitsfalle weiterhin ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Jan Kaltofen, Geschäftsführer Jobcenter Halle (Saale):
„Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann auch digital eingereicht werden. Einfach einscannen und über den Postfachservice des Portals www.jobcenter.digital als Veränderungsmitteilung übermitteln.“