Anklage-Liste des stadtbekannten Dauer-Demonstranten ist lang

Landgericht
© H@llAnzeiger

Halle. LG. Der im Jahr 1970 geborene Angeklagte ist bekannt für seine wöchentlich auf dem Marktplatz stattfindenden Veranstaltungen. Die Staatsanwaltschaft legt ihm unter anderem auch im Zusammenhang mit den genannten Veranstaltungen mehrere Straftaten in verschiedenen Anklagen zur Last. In allen Fällen droht im Falle eines Schuldspruchs eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

(1)  Mit Anklage vom 08.05.2021 werden dem Angeklagten neun Straftaten (5 Fälle Beleidigung, 2 Fälle Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz sowie ein Hausfriedensbruch und eine Gefährdung des Straßenverkehrs) vorgeworfen.

  • Am 02.12.2019 soll er auf dem Marktplatz in Halle gegen Demonstranten der Gruppe „Omas gegen Rechts“ aufgefordert haben, ins nächstgelegene Flüchtlingsheim zu gehen und sich dort hinzugeben.
  • Am 04.05.2020 habe er auf dem Marktplatz in Halle Personen als „Stasi-Schweine“ bezeichnet und anschließend ein Video auf dem sozialen Netzwerk „YouTube“ eingestellt.
  • Am 16.05.2020 habe er eine der bereits bei der Handlung zuvor genannte Person als „Nazi“ bezeichnet.
  • Am 25.05.2020 habe der Angeklagte eine Person unter anderem als „Vorzeigefaschistin“ bezeichnet und ein davon gefertigtes Video auf YouTube eingestellt. Gleiches sei am 27.05.2020 geschehen.
  • Am 12.08.2020 und am 06.09.2020 habe er auf seinem Telegram-Kanal Bilder einer Frau veröffentlicht, ohne dass diese damit einverstanden gewesen sei, wobei er die Bilder leicht verfremdet habe.
  • Am 01.11.2020 habe er sich in den Hauptbahnhof Halle begeben, obwohl ihm zuvor ein Hausverbot erteilt worden sei.
  • Am 12.04.2021 habe er einen Regenschirm in die Speichen eines Fahrrades gesteckt, sodass das Fahrrad abrupt gestoppt worden sei und der ausländische Fahrer dieses Fahrrades, hinter dem ein Polizeifahrzeug gefahren sei, nach rechts gekippt sei und sich mit der Hand auf dem Boden habe abstützen müssen. Diese Handlung habe der Angeklagte später auf seinem Telegram-Kanal thematisiert, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass ein Eingreifen nicht notwendig gewesen sei.

(2)  In einem weiteren Verfahren werden dem Angeklagten 11 Taten zur Last gelegt. Er soll im Zeitraum 23.05.2020 bis 30.05.2020 in 10 Fällen üble Nachrede begangen haben, indem er bei Demonstrationen auf dem Marktplatz oder über seinen Telegram-Kanal in Bezug auf eine Frau geäußert habe, diese habe einen 11-jährigen Jungen angegriffen. Außerdem habe er sie als „Antifa-Schläger-Journalistin“ und „Gewaltverbrecherin mit Journalistenausweis“ bezeichnet.

In einem weiteren Fall wird ihm Volksverhetzung zur Last gelegt: Auf einer von ihm betriebenen Internet-Seite habe er einen Baseballschläger zum Kauf angeboten, der mit dem Aufdruck „Abschiebehelfer“ versehen gewesen sei.

(3)  Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe am 27.10.2021 in der Zeit zwischen 16.40 und 21.21 Uhr in seiner Funktion als Versammlungsleiter einer Veranstaltung im Bereich des Rathenauplatzes mehrere Redebeiträge gehalten und in diesem Zusammenhang Teilnehmer von Gegenprotesten beleidigt, indem er Worte wie „Diktatoren“, „Faschisten“, „Nazischweine“, „Faschos“, „Ausländerfeinde“, „Heuchler“, „dressierte Affen“ verwendet habe.

(4)  In einem weiteren Verfahren wird dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe am 06.06.2020 eine Verleumdung dadurch begangen, dass er im Rahmen eines Demonstrationsgeschehens auf dem Marktplatz gegenüber einem Teilnehmer wider besseren Wissens behauptet habe, er sei so gefährlich wie eine andere anwesende Person, die ein Kind angegriffen habe und „absolut gewalttätig“ sei. Er habe den Teilnehmer damit in die Nähe von Personen gestellt, die möglicherweise sexuellen Missbrauch von Kindern befürwortet hätten.

(5)  Dem Angeklagten wird zudem die Billigung von Straftaten vorgeworfen, indem er am 28.03.2022 mit seinem weißen Fahrzeug des Typs Fiat den Marktplatz in Halle befahren habe und an diesem Fahrzeug eine russische Nationalflagge angebracht habe, welche die Aufschrift „Frieden mit Russland“ getragen habe. Auf der anderen Seite seines Fahrzeugs habe er mit schwarzem Klebeband den Buchstaben „Z“ in einer Größe von ca. 40 × 40 cm angebracht. Damit habe er einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gebilligt.

(6)  Weiterhin wird dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe am 27.04.2022 in Halle ein Tütchen mit 1,87 g Cannabis besessen.

Mit Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14.09.2020 und der danach folgenden Berufungsentscheidung des Landgerichts Halle vom 14.09.2022, wurde der Angeklagte wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Im Falle des Schuldspruchs hinsichtlich eines oder mehrerer der nunmehr angeklagten Handlungen kann eine neue Gesamtstrafe mit dieser Freiheitsstrafe gebildet werden, die dann auch auf Freiheitsstrafe lauten würde.

Das Gericht hat zunächst einen Verhandlungstag vorgesehen, zu dem es mehrere Zeugen geladen hat. Es hat auch eine Person als Nebenklägerin zugelassen. 

Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung).