In Halle (Saale) wurde das meiste Wohngeld gewährt
Halle. StatLa. Ende 2023 bezogen 46.355 Haushalte in Sachsen-Anhalt Wohngeld, 21.180 mehr als im Vorjahr (+84,1 %). Wie das Statistische Landesamt mitteilt, war dies der höchste Wert seit 2010 (48.072).
Die Mehrheit der betroffenen Haushalte (41.780) erhielt Wohngeld als Zuschuss zur Miete, den übrigen 4.575 Empfängerhaushalten wurde es als Zuschuss zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums gewährt (Lastenzuschuss).
Ende 2023 hatten in 45.395 (+86,4 %) Wohngeldhaushalten alle Haushaltsmitglieder einen Anspruch auf Wohngeld (reine Wohngeldhaushalte). Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch stieg auf 239 Euro (2022: 145 Euro). Bei 960 (+17,1 %) wohngeldrechtlichen Teilhaushalten (Mischhaushalte) lag der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch bei 221 Euro (2022: 163 Euro). Mischhaushalte sind Empfängerhaushalte, in denen Personen mit und ohne Wohngeldanspruch gemeinsam leben.
Bei 65,0 % (29.525) der reinen Wohngeldhaushalte war die oder der Haupteinkommensbeziehende eine Rentnerin bzw. ein Rentner oder eine Pensionärin bzw. ein Pensionär, mit einem durchschnittlichen monatlichen Gesamteinkommen von 937 Euro und einem durchschnittlichen monatlichen Wohngeldanspruch von 218 Euro.
Mit 5.700 Haushalten wurde Wohngeld am häufigsten in der kreisfreien Stadt Halle (Saale) gewährt (2022: 3.040). Im Landkreis Jerichower Land wurden mit 1.460 Fällen die wenigsten Wohngeldanträge bewilligt (2022: 790).
Grund für den starken Anstieg ist die sogenannte „Wohngeld Plus“-Reform, die am 1.Januar 2023 in Kraft trat. Hierdurch erhielten mehr Haushalte Anspruch auf das Wohngeld. Zudem wurde im Rahmen der Reform auch die Höhe des Wohngelds angepasst, unter anderem kamen mit der Heizkostenkomponente und der Klimakomponente zwei neue Leistungsbausteine hinzu.
Wohngeld können einkommensschwächere Haushalte zur Finanzierung eines angemessenen Wohnraums beantragen, wenn sie über ein eigenes Einkommen verfügen und durch das Wohngeld der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oderSGB XII (Grundsicherung/Bürgergeld/Sozialhilfe) vermieden werden kann.