Internationaler Tag des Tattoos: Einstellungsvoraussetzungen an der Polizei-Fachhochschule Sachsen-Anhalt

Polizei Sachsen-Anhalt
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Magdeburg. MI. Der Internationale Tag des Tattoos wurde 2015 ins Leben gerufen. Jährlich wird dabei am 21. März die Körperkunst ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt, um so gegen Diskriminierung und für die freie Persönlichkeitsentfaltung einzustehen.

Tattoos sind Ausdruck der individuellen Persönlichkeit. Sie werden von Menschen jeden Alters, Geschlechts, Herkunft und Religionszugehörigkeit getragen und sind aus der heutigen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Doch nicht jeder junge Mensch mit einem Tattoo darf bei der Landespolizei Sachsen‑Anhalt arbeiten. Anlässlich des Internationalen Tages des Tattoos blicken wir auf die Einstellungsvoraussetzungen bei der Landespolizei.

Tätowierungen stellen grundsätzlich kein Ausschlusskriterium für eine Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst dar. Gewaltverherrlichende, diskriminierende oder verfassungsfeindliche Abbildungen sind jedoch nicht erlaubt. Gleiches gilt für extremistische, menschenverachtende oder frauenfeindliche Motive. Sie führen ebenso wie Tattoos am Kopf, Hals und den Händen zum Abbruch des Bewerbungsverfahrens. Wer sich mit seiner Körperbemalung an die freiheitlich demokratische Grundordnung hält und diese im Dienst mit der Uniform abdeckt, kann Teil der Landespolizei werden.

Weitere Voraussetzungen für eine Bewerbung im Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt: https://fh-polizei.sachsen-anhalt.de/ausbildung-studium/bewerbung-einstellung.