FAQs zur Nachweispflicht für Masernschutzimpfung

© H@llAnzeiger

Halle. Verwaltung. Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht im Gesundheitsbereich hat in den Medien für viel Aufsehen gesorgt. Eher unbemerkt geblieben ist dagegen die Masernimpfpflicht in Gemeinschaftseinrichtungen, also insbesondere in Kitas und Schulen, aber auch in Gesundheitseinrichtungen.

Der Fachbereich Gesundheit hat Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Masernimpfpflicht zusammengestellt.

Die Masern-Impfpflicht ist ähnlich ausgestaltet wie die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht: Es handelt sich formal um eine Nachweispflicht. Den Nachweis müssen Personen erbringen, die nach 1970 geboren wurden und mindestens ein Jahr alt sind. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in bestimmten Einrichtungen z. B. in Kindergärten, Schulen, Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Impfschutz/die Immunität nachweisen. Gleiches gilt für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen (eine komplette Auflistung finden Sie unter www.masernschutz.de).

Die Nachweispflicht gilt schon seit 2020 für alle Personen, die neu in einer der unten genannten Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind. Für alle, die schon vor 2020 in den Einrichtungen tätig waren (Bestandspersonal) oder dort betreut wurden, gibt es eine längere Frist, die nach mehrmaliger Verlängerung nun ausläuft:

Die Nachweise für diesen Personenkreis müssen dem Arbeitgeber bzw. der Einrichtungsleitung bis zum 31. Juli 2022 vorgelegt werden.