Waffen- und Messerverbot auf Weihnachtsmärkten: Anlasslose Kontrollen ab sofort möglich

Weihnachten Advent
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Magdeburg. SK. Das Kabinett hat heute waffenrechtliche Verordnungen beschlossen, mit denen Sachsen-Anhalt Änderungen im Waffenrecht, die der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit vom 25. Oktober 2024 beschlossen hat, umsetzt. Die Verordnungen sollen zeitnah in Kraft treten. Sie räumen der Landespolizei das Recht ein, zur Durchsetzung von Waffen- und Messerverbotszonen anlasslose Kontrollen durchzuführen.

Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Auf Weihnachtsmärkten wird die Landespolizei die Einhaltung von Waffen- und Messerverboten kontrollieren. Jede Bürgerin und jeder Bürger muss damit rechnen, dass Taschen oder Rucksäcke ohne besonderen Anlass kontrolliert werden. Bitte haben Sie Verständnis für diese Kontrollen. Sie dienen der Sicherheit von uns allen. Die Landespolizei wird auf den bevorstehenden Weihnachtsmärkten sichtbar Präsenz zeigen und Waffen- und Messerverbote durch umfassende Kontrollen durchsetzen.“

Im ganzen Land öffnen in den kommenden Wochen die Weihnachtsmärkte. Für Besucherinnen und Besucher der Märkte bedeuten die neuen Regelungen auf Bundes- und Landesebene konkret:

  • Besucherinnen und Besucher dürfen keine Waffen und Messer auf Weihnachtsmärkte mitnehmen. Das betrifft Messer jeglicher Art. Selbst kleine Messer sind grundsätzlich verboten.
  • Zur Durchsetzung dieses Waffen- und Messerverbots können Besucherinnen und Besucher der Weihnachtsmärkte jederzeit anlasslos von der Polizei kontrolliert werden. Insbesondere an den Hauptzugängen der Weihnachtsmärkte wird es zu solchen Kontrollen kommen. Dabei können u. a. Taschen und Rücksäcke in Augenschein genommen und Personen durchsucht werden.
  • Sollten bei der Kontrolle Waffen oder Messer aufgefunden werden, werden diese von der Polizei sichergestellt. Dann muss mit einem Strafverfahren gerechnet werden. Zudem sind Bußgelder bis zu 10.000 Euro möglich.  
  • Messer, die möglicherweise an Ständen auf dem Weihnachtsmarkt erworben werden, dürfen nicht zugriffsbereit transportiert werden und sollten sich z. B. in der Originalverpackung befinden.
  • Weitere Ausnahmen vom strikten Messerverbot gelten im Rahmen ihrer Tätigkeit und Berufsausübung u. a. für Rettungs- und Einsatzkräfte sowie einzelne Gewerbetreibende (§ 42 Abs, 4a Waffengesetz).

Nicht nur auf den Weihnachtsmärkten gilt ein Messer- und Waffenverbot. Die Neufassung des Waffengesetzes (insbesondere §§ 42 ff.) erweitert das bereits bestehende Waffenverbot auf Messer aller Art bei allen öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder anderen öffentlichen Veranstaltungen. Auch wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, gelten die neuen Regelungen – so auch für Theater-, Kino-, Diskothekenbesuche und Tanzveranstaltungen.