Halle/StatLa. Die Finanzverwaltungen in Sachsen-Anhalt haben im Jahr 2024 insgesamt 1.314 Erbschaften und Schenkungen mit einem Wert des Vermögens von zusammen 161,6 Mio. Euro erstmalig zur Erbschaft- und Schenkungsteuer veranlagt. Wie das Statistische Landesamt mitteilt, wurden darauf Erbschaft- und Schenkungsteuern von insgesamt 20,9 Mio. Euro festgesetzt. Davon entfielen 18,4 Mio. Euro auf Erbschaften und 2,6 Mio. Euro auf Schenkungen.
Im Vergleich zu 2023 setzten die Finanzverwaltungen 34,0 % weniger Erbschaftsteuern und 1,2 % mehr Schenkungsteuern fest.
Erbschaftsteuern wurden für 1.166 Erwerbe von Todes wegen fällig. Deren Wert vor Abzug von Steuerbefreiungen, Steuerbegünstigungen und Freibeträgen belief sich auf insgesamt 134,7 Mio. Euro. Nach Berücksichtigung aller Steuerbefreiungen, Steuerbegünstigungen, Freibeträge und Vorerwerbe wurden 85,5 Mio. Euro steuerpflichtige Erwerbe für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zu Grunde gelegt. Vererbt wurden vorwiegend Bankguthaben und Grundvermögen, mit Anteilen von 41,1 % bzw. 25,5 % an den Erwerben von Todes wegen (vor Abzug) insgesamt.
Weiterhin wurden Schenkungsteuern für 148 Schenkungen fällig. Deren Wert der Erwerbe vor Abzug von Steuerbefreiungen, Steuerbegünstigungen und Freibeträgen belief sich auf insgesamt 26,9 Mio. Euro. Nach Berücksichtigung aller Steuerbefreiungen, Steuerbegünstigungen, Freibeträge und Vorerwerbe wurden 12,8 Mio. Euro steuerpflichtige Erwerbe für die Festsetzung der Schenkungsteuer zu Grunde gelegt. Mittels Schenkung wurden vorwiegend Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, das waren 36 % der Erwerbe (vor Abzug) durch Schenkungen insgesamt.
Rechnerisch ergab sich eine durchschnittliche Steuerbelastungsquote für die steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen von 22,0 % und für die Schenkung von 20,1 %. Die durchschnittliche Steuerbelastungsquote für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen insgesamt lag 2024 bei 21,7 % (2023: 20,5 %).
In der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden nicht die Erbschaften und Schenkungen eines Berichtsjahres nachgewiesen, sondern die Erbschaften und Schenkungen, zu denen die Finanzverwaltung im Berichtsjahr erstmals eine Festsetzung durchgeführt hat.