Gemeinsame Kontrollen mit dem Zoll im Transport-, Speditions- und Logistikgewerbe

Autobahn
© H@llAnzeiger

Halle. LAV. Am 16. Juli 2021 nahm das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) an einer bundesweiten Schwerpunktprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamtes Magdeburg im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe an den Standorten Magdeburg, Bitterfeld und Dessau-Roßlau teil.

Mit dem Ziel, die Straßenverkehrssicherheit zu stärken und den Gesundheitsschutz des Fahrpersonals zu gewährleisten, überprüften die Beschäftigten des LAV an diesem Tag die Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr. Rechtliche Grundlage sind hierbei internationale Vorschriften wie die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr als auch nationale Vorschriften wie z. B. das Fahrpersonalgesetz (FPersG) und die Fahrpersonalverordnung (FPersV).

Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind grundsätzlich bei der gewerblichen Güterbeförderung für Fahrzeuge (einschließlich Anhänger) mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,8 Tonnen und bei der Personenbeförderung für Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen zu beachten.

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen, die Personen oder Güter im öffentlichen Straßenverkehr befördern, müssen nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.

Die Fahrpersonalverordnung erweitert die internationalen Lenk- und Ruhezeitbestimmungen auf Güterbeförderungsfahrzeuge über 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässige Höchstmasse.

Demnach sind die Lenk- und Ruhezeiten entweder auf Tageskontrollblättern von Hand aufzuzeichnen oder, wenn ein digitaler Fahrtenschreiber verbaut ist, mittels gesteckter Fahrerkarte.

Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr gelten auch für selbstfahrende Unternehmer. Für alle abhängig beschäftigten Mitglieder des Fahrpersonals (Arbeitnehmer) gilt darüber hinaus das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Spezielle Regelungen finden sich in § 21a ArbZG.

Bei der gemeinsamen Schwerpunktprüfung konnten keine gravierenden Verstöße auf der Straße festgestellt werden. Lediglich bei einem Fahrzeug mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen wurde die vorgeschriebene Ruhezeit um wenige Minuten unterschritten.

Neben den Straßenkontrollen werden in der Regel systematische Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr in den Betrieben durchgeführt. Insbesondere soll durch diese Kontrollen die ordnungsgemäße Disposition der eingesetzten Fahrzeuge und Fahrer durch den Unternehmer, Verkehrsleiter und Disponenten überprüft werden.

Die Prüfschwerpunkte des Hauptzollamtes lagen u.a. auf der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), sozialversicherungspflichtige Meldepflichten sowie Scheinselbstständigkeit. Die Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt in dortiger Zuständigkeit.