
20.09.2022: Sachsen-Anhalt verlängert Eindämmungsverordnung bis 30.09.2022
Nach der Verkündung des novellierten Infektionsschutzgesetzes mit der Verlängerung der Befugnisse der Länder, wurde die Eindämmungsverordnung noch einmal bis zum 30. September 2022 verlängert.
Mit der Verlängerung der aktuellen Verordnung bleiben in Sachsen-Anhalt die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bestehen. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Bundesweit gilt ab dem 01. Oktober 2022 aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter anderem eine FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste im öffentlichen Personenfernverkehr sowie für Patientinnen und Patienten bzw. für Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen und Tageskliniken. In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und Testpflicht. Zudem können die Länder, abhängig von der pandemischen Lage, weitere Schutzmaßnahmen beschließen.
13.09.2022: Erneute Verlängerung der Maßnahmen der 17. Eindämmungsverordnung
Die Regelungen der aktuell geltenden 17. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleiben vorerst weiter bestehen. Das Kabinett hat am Dienstag in Magdeburg zunächst die Verlängerung der Verordnung bis zum 23. September 2022 beschlossen. Erst nach Verkündung des novellierten Infektionsschutzgesetzes mit der Verlängerung der Befugnisse der Länder kann die Eindämmungsverordnung noch einmal bis zum 30. September verlängert werden.
- 6. Änderung der 17. Eindämmungsverordnung
» Lesefassung: 6. Änderung der 17. Eindämmungsverordnung (PDF)
Damit bleiben in Sachsen-Anhalt die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bestehen. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
16.08.2022: Erneute Verlängerung der Maßnahmen der 17. Eindämmungsverordnung
Sachsen-Anhalt verlängert seine geltende 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bis zum 17. September 2022.
- 5. Änderung der 17. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF)
» Lesefassung: 5. Änderung der 17. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF)
Damit bleiben die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bestehen. Das hat das Kabinett am Dienstag in Magdeburg beschlossen. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Angesichts der Infektionszahlen gilt weiterhin der Appell, auf Hygienemaßnahmen und Mindestabstände zu achten sowie insbesondere in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
19.07.2022: Maßnahmen der 17. Eindämmungsverordnung werden erneut verlängert
Die Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird um weitere vier Wochen – bis zum 20. August 2022 – verlängert. Damit bleiben die bisher geltenden Schutzmaßnahmen der 17. Eindämmungsverordnung weiter bestehen. Das hat das Kabinett am Dienstag in Magdeburg beschlossen.
- 4. Änderung der 17. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF)
» Lesefassung: 4. Änderung der 17. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF)
Die Corona-Infektionslage wird nach wie vor genauestens beobachtet und Regelungen fortlaufend überprüft. Angesichts hoher Infektionszahlen gilt umso mehr der Appell, auf Hygienemaßnahmen und Mindestabstände zu achten sowie insbesondere in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bleibt es bei den bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Für Einrichtungsbetreiber, Veranstalter sowie Ladeninhaber besteht auch weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen ihres Hausrechts zusätzliche Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten festzulegen.
21.06.2022: Maßnahmen der 17. Eindämmungsverordnung werden erneut verlängert
Das Kabinett hat am 21.06.2022 die Verlängerung der geltenden 17. Eindämmungsverordnung bis zum 23. Juli 2022 beschlossen.
- 3. Änderung der 17. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF)
» Lesefassung: 3. Änderung der 17. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF)
Damit bleibt es in Sachsen-Anhalt bei den bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen.
Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
Für Einrichtungsbetreiber, Veranstalter sowie Ladeninhaber besteht auch weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen ihres Hausrechts zusätzliche Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
24.05.2022: Maßnahmen der 17. Eindämmungsverordnung werden verlängert
Magdeburg. STK/LSA. Sachsen-Anhalt verlängert seine geltende 17. Eindämmungsverordnung bis zum 25. Juni 2022.
- 2. Änderung der 17. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF)
» Lesefassung: 2. Änderung der 17. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF)
Damit bleiben die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bestehen. Die Eindämmungsverordnung sieht keine Testpflicht mehr für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Kindertageseinrichtungen/-pflegestellen vor. Kontaktpersonen – Kindern und Betreuungspersonen – werden bei Infektionsfällen weiterhin kostenlose Tests angeboten.
Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
26.04.2022: 17. Eindämmunsgverordnung wird verlängert
Magdeburg. STK/LSA. Sachsen-Anhalt verlängert die geltende 17. Eindämmungsverordnung über den 30. April hinaus bis zum 28. Mai 2022.
Darin wird die bereits zum 24. April 2022 entfallene Testpflicht an Schulen nunmehr aus formalen Gründen aus dem Verordnungstext gestrichen.
Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Sachsen-Anhalt setzt mit der neuen Eindämmungsverordnung die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zulässigen niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen um. Die Regelungen umfassen im Wesentlichen die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes sowie Testpflichten in bestimmten Bereichen.
- 1. Änderung der 17. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF)
» Lesefassung: 1. Änderung der 17. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF)
» Bußgeldkatalog (Online-PDF) - 17. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF)
» Lesefassung: 17. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF)
» Bußgeldkatalog zur 17. Eindämmungsverordnung (PDF)
Regelungen der 17. Eindämmungsverordnung
Medizinischer Mund-Nasen-Schutz
Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt künftig insbesondere in folgenden Bereichen:
- Arztpraxen und Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
- Rettungsdienste,
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
- Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs,
- Obdachlosenunterkünfte sowie
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Dies gilt nur in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen. Die Verpflichtung umfasst Patient:innen, Besucher:innen und Fahrgäste.
Darüber hinaus wird auch in den übrigen Bereichen wie zum Beispiel in Ladengeschäften empfohlen, weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf Mindestabstände zu achten und sich regelmäßig zu testen.
Testpflicht
Insbesondere in den folgenden Einrichtungen gilt eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher:innen:
- Krankenhäuser,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
- Schulen bis zum 24. April 2022,
- Kindertageseinrichtungen,
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen.
Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche gilt nicht für den Schulbetrieb. Für Schüler:innen und Schulpersonal wird bis zum 10. April 2022 an mindestens drei Tagen in der Woche eine Testung vor Unterrichtsbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes vorgeschrieben. In der Zeit vom 19. April 2022 bis zum 24. April 2022 genügen zwei Testungen pro Woche.
Veranstaltern sowie Ladeninhabern ist es im Rahmen ihres Hausrechts möglich, weitere Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Unabhängig von den Regelungen in der Corona-Verordnung könnte nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Landtag eine so genannte Hotspot-Regelung erlassen werden. Damit könnten weitere Eindämmungsmaßnahmen festgelegt werden, darunter Maskenpflicht, Abstandsgebote und Zugangsregelungen.
Die Landesregierung würde prüfen, diese zu beantragen, wenn von einem oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ein entsprechendes Ersuchen an die Landesregierung herangetragen werden würde.