
2. Änderungsverordnung zur 8. Eindämmungsverordnung ab 02. November 2020
Halle. Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne hat heute im Rahmen der Kabinettspressekonferenz die Eckpunkte der 2. Änderungsverordnung zur 8. Eindämmungsverordnung (PDF; 3 MB) anlässlich des gestern von Bund und Ländern gefassten Beschlusses vorab vorgestellt:
» zur Lesefassung der 2. Änderungsverordnung zur 8. Eindämmungsverordnung (PDF; 830 KB)
- Öffentlicher und privater Bereich:
Zulässig sind nur Kontakte des eigenen und eines weiteren Hausstandes – max. 10 Personen (privat und öffentlich) - Verstöße im öffentlichen Bereich bei mehr als 10 Personen werden sanktioniert: 50 Euro pro Person Bußgeld
- Feiern im öffentlichen Raum bleiben weiterhin verboten
- Verstärkte Kontrollen sollen durchgeführt werden
- Tagestouristische Ausflüge werden verboten – auch innerhalb Sachsen-Anhalts
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Formulierungen zu dringenden privaten und dienstlichen Fahrten werden in der Änderungsverordnung aufgenommen (z. B. Übernachtung von Azubis)
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Busreisen werden verboten
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Einrichtungen der Freizeitgestaltung nach § 4 Abs. 3 der 8. Eindämmungsverordnung:
bestimmte Bereiche sollen offen bleiben: Bibliotheken, Schulen, Volkshochschulen, Archive, Zoos, Tierparks, Reha-Sport, Jugend-Sozial-Arbeit, Seniorentreffpunkte etc. -
Restaurants/Bars/Clubs werden geschlossen – ausgenommen sind die Lieferung und Mitnahme von Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf (kein Verzehr im Umkreis von weniger als 50 m im öffentlichen Bereich und Einkaufszentren)
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Kantinen bleiben geöffnet
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Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen (Kino, Theater, Museen, Oper, Konzerte etc.) werden verboten
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Profisport-Veranstaltungen finden ohne Zuschauer statt
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Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege nach § 7 der 8. Eindämmungsverordnung bleiben geöffnet
- Sonnenbänke/Solarien bleiben geöffnet
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Einzel- und Großhandel bleiben geöffnet – mit Zugangsbeschränkungen
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Wochenmärkte bleiben geöffnet (Versorgung mit Nahrungsmitteln)
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Spezialmärkte und Messen bleiben geschlossen
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Schulen, Kitas, Horte bleiben geöffnet: Schutzmaßnahmen sollen verbessert werden (per Erlass durch das Sozial- und Bildungsministerium)
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Amateursport wird für den Zeitraum ausgesetzt
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Leistungs- und Individualsport bleiben erlaubt
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Trauerfeiern bleiben möglich (engster Familien- und Freundeskreis, Trauerredner*in, erforderliche Mitarbeiter*innen des Bestattungsunternehmens)
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Hochzeiten sind erlaubt (Eheschließende, Standesbeamt*in, Tauzeugen, Eltern, Kinder und Geschwister der Eheschließenden) – Feiern sind verboten
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Schulbetrieb: Schulschwimmen bleibt erlaubt
- Unterricht in Tanz- und Ballettschulen kann unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln statt finden, wenn Tanzpartner*innen nicht gewechselt werden und sich die Aktivitäten auf den Schulbetrieb beschränken
- Behinderteneinrichtungen, Tagespflege etc. bleiben unberührt
- Besuchsrechte in Krankenhäusern und Pflegeheimen obliegen der jeweiligen Leitung; das Land greift hier nicht ein
Angaben ohne Gewähr.