Wesentliche Punkte der Landesregierung zum Teil-Lockdown ab 02. November

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2. Änderungsverordnung zur 8. Eindämmungsverordnung ab 02. November 2020

Halle. Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne hat heute im Rahmen der Kabinettspressekonferenz die Eckpunkte der 2. Änderungsverordnung zur 8. Eindämmungsverordnung (PDF; 3 MB) anlässlich des gestern von Bund und Ländern gefassten Beschlusses vorab vorgestellt:

» zur Lesefassung der 2. Änderungsverordnung zur 8. Eindämmungsverordnung (PDF; 830 KB)

  • Öffentlicher und privater Bereich:
    Zulässig sind nur Kontakte des eigenen und eines weiteren Hausstandes – max. 10 Personen (privat und öffentlich)

  • Verstöße im öffentlichen Bereich bei mehr als 10 Personen werden sanktioniert: 50 Euro pro Person Bußgeld

  • Feiern im öffentlichen Raum bleiben weiterhin verboten

  • Verstärkte Kontrollen sollen durchgeführt werden

  • Tagestouristische Ausflüge werden verboten – auch innerhalb Sachsen-Anhalts

  • Formulierungen zu dringenden privaten und dienstlichen Fahrten werden in der Änderungsverordnung aufgenommen (z. B. Übernachtung von Azubis)

  • Busreisen werden verboten

  • Einrichtungen der Freizeitgestaltung nach § 4 Abs. 3 der 8. Eindämmungsverordnung:
    bestimmte Bereiche sollen offen bleiben: Bibliotheken, Schulen, Volkshochschulen, Archive, Zoos, Tierparks, Reha-Sport, Jugend-Sozial-Arbeit, Seniorentreffpunkte etc.

  • Restaurants/Bars/Clubs werden geschlossen – ausgenommen sind die Lieferung und Mitnahme von Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf (kein Verzehr im Umkreis von weniger als 50 m im öffentlichen Bereich und Einkaufszentren)

  • Kantinen bleiben geöffnet

  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen (Kino, Theater, Museen, Oper, Konzerte etc.) werden verboten

  • Profisport-Veranstaltungen finden ohne Zuschauer statt

  • Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege nach § 7 der 8. Eindämmungsverordnung  bleiben geöffnet

  • Sonnenbänke/Solarien bleiben geöffnet

  • Einzel- und Großhandel bleiben geöffnet – mit Zugangsbeschränkungen

  • Wochenmärkte bleiben geöffnet (Versorgung mit Nahrungsmitteln)

  • Spezialmärkte und Messen bleiben geschlossen

  • Schulen, Kitas, Horte bleiben geöffnet: Schutzmaßnahmen sollen verbessert werden (per Erlass durch das Sozial- und Bildungsministerium)

  • Amateursport wird für den Zeitraum ausgesetzt

  • Leistungs- und Individualsport bleiben erlaubt

  • Trauerfeiern bleiben möglich (engster Familien- und Freundeskreis, Trauerredner*in, erforderliche Mitarbeiter*innen des Bestattungsunternehmens)

  • Hochzeiten sind erlaubt (Eheschließende, Standesbeamt*in, Tauzeugen, Eltern, Kinder und Geschwister der Eheschließenden) – Feiern sind verboten

  • Schulbetrieb: Schulschwimmen bleibt erlaubt

  • Unterricht in Tanz- und Ballettschulen kann unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln statt finden, wenn Tanzpartner*innen nicht gewechselt werden und sich die Aktivitäten auf den Schulbetrieb beschränken

  • Behinderteneinrichtungen, Tagespflege etc. bleiben unberührt

  • Besuchsrechte in Krankenhäusern und Pflegeheimen obliegen der jeweiligen Leitung; das Land greift hier nicht ein


Angaben ohne Gewähr.