
Die Corona-Eindämmungsverordnung des Landes ist am 07. Dezember 2022 ausgelaufen und wurde seitens des Kabinetts nicht verlängert. Seit dem 08. Dezember 2022 greifen demnach die bundesweiten Regelungen des Infektionsschutzgesetzes.
22.11.2022
Sachsen-Anhalt verlängert Corona-Regelungen
Magdeburg. STK/LSA. Sachsen-Anhalt verlängert die Regelungen der 18. Eindämmungsverordnung bis zum 07. Dezember 2022. Das hat die Landesregierung am Dienstag in Magdeburg beschlossen. Damit bleibt es in Sachsen-Anhalt bei den bekannten Regelungen, wie dem Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im ÖPNV.
Das weitere Vorgehen Sachsen-Anhalts in der Corona-Pandemie soll im Nachgang der nächsten Sitzungen der Gesundheitsministerkonferenz und der Verkehrsministerkonferenz am 06. Dezember 2022 im Kabinett beraten werden. Deren Ergebnisse zur Masken- und Isolationspflicht sollen in die Beratungen einfließen.
25.10.2022
Corona-Maßnahmen werden fortgeschrieben
Magdeburg. STK/LSA. Sachsen-Anhalt verlängert die Regelungen der 18. Eindämmungsverordnung bis zum 26. November 2022. Das hat das Kabinett am Dienstag in Magdeburg beschlossen. Damit bleibt es in Sachsen-Anhalt bei den bekannten Regelungen. Eine Maskenpflicht für Innenräume besteht daher nicht.
- 1. Änderung der 18. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF)
» Lesefassung mit Änderungsmodus zur 1. Änderung der 18. Eindämmungsverordnung (PDF)
Maskenpflicht im ÖPNV
Auf Grundlage der sachsen-anhaltischen Eindämmungsverordnung muss im ÖPNV weiterhin ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Die Verkehrsministerkonferenz, wie auch die Konferenz der Ministerpräsidenten, hatte ein einheitliches Verfahren für die gesamte Bundesrepublik empfohlen. Sachsen-Anhalt bleibt damit im Geleitzug aller Bundesländer.
Testpflicht und FFP2-Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen bleiben
Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht zudem weiterhin eine bundesweit geltende Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Zudem besteht in diesen Einrichtungen sowie im Personenfernverkehr und beispielsweise in Arztpraxen eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Personenfernverkehr können Kinder zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
In der Begründung zur 18. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist mit Blick auf Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser zudem klargestellt worden, dass eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske nur dort zu tragen ist, wo es zu vielen Kontakten mit externen Personen kommt, beispielsweise in einem Bistro in einem Krankenhaus, Wartezonen oder Aufzügen. In Räumlichkeiten, die nicht für jedermann zugänglich sind und grundsätzlich nur von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden wie Patienten- bzw. Bewohnerzimmern, Therapiezimmern, Gemeinschafts- und Aufenthaltsräumen besteht keine Pflicht zum Maskentragen.
27.09.2022
Regeln des Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene – Maskenpflicht im ÖPNV auf Landesebene
Magdeburg. STK/LSA. Ab 01. Oktober 2022 gilt in Sachsen-Anhalt eine neue Eindämmungsverordnung. Auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden damit bundesweite und landesweite Schutzmaßnahmen umgesetzt. Durch die Novellierung des IfSG hat der Bund einige Schutzmaßnahmen teilweise bereits selbst durch Bundesgesetz geregelt:
Bundesebene (Infektionsschutzgesetz)
Testpflicht in medizinischen Einrichtungen
Danach besteht eine Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Besucherinnen und Besucher haben sich dabei täglich vor Betreten der Einrichtung zu testen. Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen ist eine dreimalige Testung pro Kalenderwoche vorgeschrieben.
FFP2-Maske in medizinischen Einrichtungen und Personenfernverkehr
Zudem besteht in diesen Einrichtungen sowie im Personenfernverkehr und beispielsweise in Arztpraxen eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht mehr ausreichend. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Personenfernverkehr können Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

Da es sich um bundesweite Regelungen handelt, müssen die Test- und Maskenpflichten in der 18. Eindämmungsverordnung nicht noch einmal explizit geregelt werden.
Landesebene
- 18. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF)
» Lesefassung: 18. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF)
» Bußgeldkatalog (Online-PDF)
Ausnahmen von der bundesweiten Testpflicht (z B. für Krankenhäuser oder Pflegeinrichtungen) sind laut 18. Eindämmungsverordnung bei Kindern bis 6 Jahren und bei Glaubhaftmachung medizinischer Gründe, die einer Testung entgegenstehen, möglich.
Medizinischer Mund-Nasen-Schutz im ÖPNV und weiteren Einrichtungen
Im ÖPNV gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Zudem besteht eine Verpflichtung der Beförderer zur stichprobenhaften Kontrolle sowie eine ausdrückliche Regelung, die den Beförderer das Recht einräumt, Personen bei Verstößen gegen die Maskenpflicht von der weiteren Beförderung auszuschließen.
Weiterhin regelt die 18. Eindämmungsverordnung die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Besucher von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sowie öffentlich zugänglichen Innenräumen von Justizvollzugseinrichtungen. Die 18. Eindämmungsverordnung gilt zunächst bis zum 29. Oktober 2022.