15. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt

Verordnung Sachsen-Anhalt
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Magdeburg. STK/LSA. Ab Montag, 06. Dezember 2021, gelten in Sachsen-Anhalt strengere Corona-Maßnahmen. Mit der zweiten Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung setzt das Land die jüngsten Beschlüsse der Bund-Länder-Runde um.

Aktuelle und neue Eindämmungsmaßnahmen (Auszug)

Maßgaben ab 18.01.2022
Geboosterte Personen
sind künftig bereits ab dem Tag ihrer Auffrischungsimpfung von der zusätzlichen Testpflicht befreit. Dafür wurden die Zugangsbedingungen zum 2G-Plus-Modell angepasst, das in Sachsen-Anhalt nach wie vor verpflichtend für Chöre, Volksfeste, Sport- und Kulturgroßveranstaltungen gilt und freiwillig in der Gastronomie umgesetzt werden kann. Zugang erhalten nur Geimpfte und Genesene, die zusätzlich ein negatives Testergebnis vorweisen können. Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind mit der neuen Verordnung vom Tag ihrer Drittimpfung an von der zusätzlichen Testpflicht befreit. Hintergrund ist die bundesseitige Anpassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten ebenfalls Zugang, benötigen aber in der Ferienzeit ein negatives Testergebnis.

Neu aufgenommen wurden die Infektionsschutzmaßnahmen für die Sicherstellung des Lehrbetriebes der Hochschulen und Universitäten. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Abstandswahrung, zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und die Anwendung der 3G-Regelung. Die Hochschulen sind berechtigt, eigenständige Schutzkonzepte zu entwickeln, die die Bedingungen vor Ort berücksichtigen.

 

Maßgaben seit 23.12.2021
Zu den neuen Maßnahmen gehört die Schließung von Clubs und Diskotheken.

Zudem werden die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt, zur Eindämmung der Pandemie weitere Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene zu verordnen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte können zudem am 31. Dezember 2021 und am 01. Januar 2022 Ansammlungsverbote auf bestimmten öffentlichen Plätzen erlassen. 

Mit den neuen Maßnahmen wird der jüngste Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz umgesetzt. In Bereichen, in denen im Rahmen der 2-G-Plus-Zugangsregelung nur Geimpfte und Genesene mit einem negativen Testergebnis Zutritt erhalten, wird es vorerst keine Testbefreiung für geboosterte Personen geben. Hintergrund sind die aktuell sehr hohen Inzidenzen in Sachsen-Anhalt und die neue sich ausbreitende Omikron-Variante.

Bestehende Maßnahmen
Geschäfte des Einzelhandels dürfen mit der 2G-Zugangsregel – wie sie bereits für Kultur und Gastronomie gilt – nur noch von Geimpften und Genesenen betreten werden. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, E-Zigaretten-Geschäfte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und die Direktvermarktung von Blumen und Pflanzen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradläden, Baumärkte, Garten- und Gartenbaumärkte, Poststellen und der Großhandel.

Das 2G-Plus-Zugangsmodell ist neben Veranstaltungen von Chören auch für Volksfeste und Sportveranstaltungen verpflichtend. Für

Für Ungeimpfte gelten strenge Kontaktbeschränkungen für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum: Es dürfen sich nur noch Personen eines Haushalts mit bis zu zwei weiteren Personen eines anderen Haushalts treffen, ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.

Für Sport- und Kulturgroßveranstaltungen sind neue Obergrenzen festgelegt worden: maximal die Hälfte der örtlichen Kapazität, höchstens 5.000 in geschlossenen Räumen und höchstens 15.000 im Freien.

In den Schulen gilt künftig Maskenpflicht für alle Klassenstufen, auch im Unterricht. Während der Ferienzeit sind Schulkinder von den Testpflichten, wo diese vorgeschrieben sind, nicht mehr ausgenommen, da in dieser Zeit keine Tests in den Schulen stattfinden.

Private Feiern von Geimpften und Genesenen sind zulässig, mit mehr als 50 Personen ausschließlich im Rahmen einer professionellen Organisation.