
06. Oktober 2021
Magdeburg. STK/LSA. Die von der Landesregierung beschlossene sechste Änderungsverordnung zur 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am Donnerstag, 7. Oktober 2021, in Kraft.
Mit ihr werden die bestehenden Regelungen über den 07. Oktober 2021 hinaus bis zum 12. November 2021 fortgeschrieben. Verändert wurden lediglich die Bezeichnungen der nach der Regierungsbildung neu zugeschnittenen Ministerien.
- 6. Änderung der 14. Eindämmungsverordnung (PDF)
- Lesefassung: 6. Änderung der 14. Eindämmungsverordnung (PDF)
Gültig: 07.10. bis 12.11.2021
14. September 2021
Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung soll auch in Sachsen-Anhalt die Möglichkeit gegeben werden, im 2-G-Modell Veranstaltungen durchzuführen. Dabei handelt es sich ausdrücklich um ein Angebot nicht um eine Verpflichtung.
- 5. Änderung der 14. Eindämmungsverordnung (PDF)
- Lesefassung mit markierten Änderungen: 5. Änderung der 14. Eindämmungsverordnung (PDF)
Wer sich für ein 2-G-Zugangsmodell entscheidet, kann daraufhin nur geimpfte und genesene Gäste (dies gilt auch für das Personal) sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres empfangen. Bei der Durchführung müssen Abstandsregeln, Maskenpflicht oder Kapazitätsbegrenzungen nicht mehr eingehalten werden. Das 2-G-Zugangsmodell muss vor Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt angemeldet und über einen sichtbaren Aushang/Hinweis vor Ort erkennbar gemacht werden.
„Mit dem 2-G-Zugangsmodell wollen wir wieder volle Räume in der Gastronomie, in der Kultur und weiteren Bereichen ermöglichen“, sagt Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne.
Daneben behält das bisherige 3-G-Modell, das Getestete und damit Ungeimpfte miteinbezieht, unter Einhaltung der Corona-Einschränkungen weiter seine Gültigkeit. 2-G- und 3-G-Zugangsmodelle können im zeitlichen Wechsel durchgeführt werden, das heißt auch stunden- oder tageweise.
Aufgrund des im Ländervergleich noch niedrigen Infektionsgeschehens in Sachsen-Anhalt soll mit der Verordnungsänderung eine Möglichkeit zur effizienteren Auslastung von Sport- und Kulturstätten sowie Volksfesten gegeben werden. Grundsätzlich wäre damit eine Vollauslastung der genannten Stätten möglich, die eine Gesamtkapazität bis zu 10.000 Personen aufweisen. Die Regelung an sich gibt vor, dass nunmehr bis zu der Hälfte der Höchstbelegung der Stätte zuzüglich weiterer 5.000 Personen zulässig sind. So dürfen z.B. in ein Stadion, das für 15.000 Zuschauer ausgelegt ist, nunmehr 12.500 Zuschauer eingelassen werden. Zu beachten ist, dass weiterhin grundsätzlich ein Mindestabstand einzuhalten ist.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 07. Oktober 2021 außer Kraft.