
Magdeburg. STK/LSA. Die Regelungen der aktuell geltenden 17. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleiben vorerst weiter bestehen. Nach der Verkündung des novellierten Infektionsschutzgesetzes mit der Verlängerung der Befugnisse der Länder, wurde die Eindämmungsverordnung noch einmal bis zum 30. September 2022 verlängert.
- 6. Änderung der 17. Eindämmungsverordnung
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Gültig: bis 30.09.2022
Damit bleiben in Sachsen-Anhalt die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bestehen. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Zur Umsetzung des neuen Infektionsschutzgesetzes ist für Sachsen-Anhalt eine neue 18. Eindämmungsverordnung geplant, die am 01. Oktober 2022 in Kraft treten soll. Bundesweit gilt dann aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter anderem eine FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste im öffentlichen Personenfernverkehr sowie für Patientinnen und Patienten bzw. für Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen und Tageskliniken. In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und Testpflicht. Zudem können die Länder, abhängig von der pandemischen Lage, weitere Schutzmaßnahmen beschließen.