Kulturveranstaltungen: Maskenpflicht am Sitzplatz entfällt nach Veranstaltungsbeginn

Opernhaus Halle
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Magdeburg. STK/MK/LSA. Angesichts des deutlichen Rückgangs der Corona-Inzidenz in Sachsen-Anhalt und der steigenden Impfquote im Land hat die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur heute einen Erlass herausgegeben, der für Kulturveranstaltungen abweichende Regelungen von der 13. Eindämmungsverordnung vom 01. Juni 2021 enthält.

Zum Erlass: https://kultur.sachsen-anhalt.de (Online PDF)

Staats- und Kulturminister Rainer Robra dazu:
„Ich habe auf Grundlage der mir in § 12 Abs. 4 der Verordnung erteilten Ermächtigung zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich geschützten Wirkbereichs der Kultur die Corona Verordnung des Landes für Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen an einer wichtigen Stelle modifiziert. Zur Ausgestaltung des Betriebs der Kultureinrichtungen unter Pandemiebedingungen ist für Kulturveranstaltungen mit festen Sitzplätzen in Häusern mit guten Lüftungsanlagen die Abnahme des Mund-Nasen-Schutzes nach Einnahme des Sitzplatzes damit ab sofort gestattet.“

Der Erlass regelt:

  • Die Verpflichtung zum Tragen des medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in geschlossenen Räumen bei der Durchführung einer Kulturveranstaltung der in § 4 Absatz 5 Satz 1 genannten Kultureinrichtungen entfällt, sobald die Besucher ihren festen Sitzplatz eingenommen haben und die Aufführung der jeweiligen Kulturveranstaltung beginnt. Nach Beendigung der Aufführung und Öffnen der Türen ist der Mund-Nasen-Schutz wieder anzulegen.

  • Unter einer Inzidenz von 35 sind in soziokulturellen Zentren, Bürgerhäusern und bei Angeboten der Mehrgenerationenhäuser Gruppen bis höchstens 25 Personen zulässig. Personen, die einen vollständigen Impf- oder einen Genesennachweis vorlegen können, zählen bei der Begrenzung der Personenzahl nicht mitt
  • Zugleich werden mit dem neuen Erlass die Regelungen vom 07. Mai 2021 zur Durchführung von Modellprojekten aufgehoben. Bereits begonnene oder geplante Modellprojekte werden nach der zurzeit geltenden Fassung der Eindämmungsverordnung fortgesetzt. Falls der Bereich einer Inzidenz unter 35 noch nicht erreicht ist, gilt der Erlass zu den Modellprojekten fort.