
Magdeburg. STK/MS/LSA. Die Landesregierung verlängert die Regelungen der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Die Verordnung gilt nun bis zum 26. August 2021. Damit gelten die bekannten Hygiene- und Abstandsregelungen, zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie zu den Testvoraussetzungen fort.
- 3. Änderung der 14. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt (PDF; 517 KB)
- Lesefassung: 3. Änderung der 14. Eindämmungsverordnung (PDF; 242 KB)
Gültig bis 26.08.2021
Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne betont: „Sachsen-Anhalt weist derzeit eine niedrige Sieben-Tage-Inzidenz auf. Es ist jedoch zu befürchten, dass der Reiseverkehr zu einem Anstieg der Fallzahlen führen wird. Durch die Gefahr der Ansteckung mit Virusmutationen sind wir weiter gefordert, vorsichtig zu sein.“
Mit der Verlängerung der Verordnung über den 5. August 2021 hinaus sind wenige Anpassungen vorgenommen worden.
Pflegeheime
Für Pflegeheime gibt es weitere Lockerungen: Die Kontaktempfehlung in den Einrichtungen entspricht nun der allgemeinen Kontaktempfehlung. Die Maskenpflicht für Besucher gilt nur noch auf den Gängen und nicht mehr auf Gemeinschaftsräumen am Sitzplatz.
Schulen
Im Bereich der Schulen wird die Möglichkeit zur Befreiung von der Präsenzpflicht entfallen.
Bereits bestehende Regelungen der 14. Eindämmungsverordnung
– Regelungen der 14. Eindämmungsverordnung sowie 1. u. 2. Änderungsverordnung –
Regelungen für Kultur – Zuschauer
Die zulässige Zuschauerzahl ist für die Veranstaltungsstätte anhand der jeweiligen örtlichen Kapazitäten festzulegen, wobei bei mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern nicht mehr als die Hälfte der bei Höchstbelegung der jeweiligen Veranstaltungsstätte zugelassenen Zuschauern der Zutritt gewährt werden darf. Insgesamt sind Veranstaltungen mit bis zu höchstens 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern erlaubt. Vorausgesetzt wird ein negatives Testergebnis, der Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer Genesung. Zudem ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen, der regelmäßig über die Personalisierung von Tickets zu gewährleisten ist. Um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen, sind vor Ort zusätzliche Vorkehrungen zu treffen wie der Ein- und Auslass über Time-Slots. Zuschauerinnen und Zuschauer haben auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, der am Sitzplatz abgenommen werden darf.
Regelungen für die Testpflicht
Die Testpflicht wird in weiteren Bereichen gelockert. Landesweit genügt es zukünftig, in Hotels lediglich bei Ankunft ein negatives Testergebnis vorzulegen. Die Pflicht, sich während des Aufenthaltes alle 72 Stunden testen zu lassen, entfällt. Berufliche, dienstliche geschäftliche oder vergleichbare Veranstaltungen können mit bis zu 50 Teilnehmenden ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses stattfinden.
Zudem können die Landkreise und kreisfreien Städte weitere Ausnahmen von der Testpflicht regeln, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an zehn aufeinander folgenden Tagen unterschreitet. Bei der Ermittlung des Zeitraumes kann die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Verordnung berücksichtigt werden. Gelockert werden kann die Testpflicht in folgenden Einrichtungen und Angeboten:
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte und Angebote der Mehrgenerationenhäuser
- Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen
- Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten
- Indoor-Spielplätze
- Saunen und Dampfbäder.
Bei Großveranstaltungen mit über 1.000 Besucherinnen und Besuchern kann hingegen nicht von der Testpflicht abgewichen werden.
Geimpfte und Genesene
Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die Personenbegrenzungen, mit Ausnahme der flächenbezogenen Zugangsbeschränkungen, weiterhin nicht.
Kontaktbeschränkungen
Bisher dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Diese Kontaktbeschränkung wird durch die Empfehlung ersetzt, größere Ansammlungen möglichst zu vermeiden und sich möglichst mit einem konstanten Personenkreis und vorzugsweise im Freien zu treffen.
Testpflicht bei Kindern und Jugendlichen
Von der Testpflicht ausgenommen werden nicht mehr nur Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Künftig entfällt die Testpflicht für Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Diese können damit zum Beispiel am Vereinssport in Sporthallen ohne Testung teilnehmen. Da Schülerinnen und Schüler regelmäßig zwei Mal wöchentlich in der Schule getestet würden, sei dies im Freizeitbereich nicht zusätzlich notwendig, so Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. In Ferienlagern und Ferienfreizeiten genügt eine Testung zu Beginn des Aufenthaltes.
Maskenpflicht
Im ÖPNV kann an Stelle einer FFP2-Maske wieder ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (bspw. eine OP-Maske) getragen werden.
Private Feierlichkeiten, Veranstaltungen
Im privaten Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis soll mit 50 Personen gefeiert werden können, ohne dass ein negatives Testergebnis vorausgesetzt wird. Bei einer höheren Personenzahl bedarf es einer professionellen Organisation. Professionell organisierte Veranstaltungen und Feiern sollen im Freien mit bis zu 1.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit 500 Personen erlaubt sein. Hier werden ein Hygienekonzept und ein negatives Testergebnis vorausgesetzt.
Sport
Der Sport außerhalb des Vereinssports ist nun auch wieder mit mehr als einer weiteren Person oder dem eigenen Hausstand gestattet. Sportanlagen und Schwimmbäder dürfen für einen Kunden bzw. Sporttreibenden je 10 Quadratmeter geöffnet werden. Bei Sportkursen, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, genügt es auch, wenn durchgängig ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Für den Zutritt zu Sporthallen, Schwimmhallen, Fitnessstudios oder anderen geschlossenen Räumen ist weiterhin ein Test und Anwesenheitsnachweis erforderlich.
Außerschulische Bildungsangebote
Außerschulische Bildungsangebote sowie Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen dürfen öffnen, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt, die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und ein Anwesenheitsnachweis geführt wird. Bei einem Gruppenunterricht bis zu 10 Personen entfällt die Testpflicht. Finden Bildungsangebote an mehr als zwei in der Woche regelmäßig im festen Kursverbund statt, so genügt eine Testung zwei Mal pro Woche.
Kinder- und Jugendarbeit
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Jugend- und Familienbildungsstätten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln mit Ausnahme der Abstandsregelungen eingehalten werden und die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis führen.
Öffnung von Freizeiteinrichtungen
Diskotheken, Indoor-Spielplätze, Saunen etc. dürfen öffnen, wenn die Gäste einen negativen Test vorlegen können. In Diskotheken ist eine Auslastung von 60 Prozent der zugelassenen Personenzahl erlaubt.
Möglichkeit für die Landkreise und Kreisfreien Städte, Ausnahmen von der Testpflicht zu machen
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an 10 aufeinander folgenden Tagen nach Inkrafttreten der 14. Eindämmungsverordnung kann ab dem Tag, der auf eine ortsübliche Bekanntgabe folgt, von der Testpflicht bei Kulturveranstaltungen, in der Innengastronomie und beim Trainingsbetrieb des organisierten Sports im geschlossenen Raum abgesehen werden.
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