4. Eindämmungsverordnung für Halle (Saale)

Verordnung Sachsen-Anhalt
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Der Pandemiestab der Stadt Halle (Saale) hat am 10. Mai 2021 die 4. Änderungsverordnung der 4. Eindämmungsverordnung bekannt gegeben, welche am 11. Mai 2021 in Kraft tritt und bis zum 03. Juni 2021 Gültigkeit behält.

4. Änderungsverordnung der 4. Eindämmungsverordnung für Halle (Saale) vom 10.05.2021 (PDF; 2 MB)
Lesefassung: 4. Eindämmungsverordnung mit markierten Änderungen vom 16.05.2021 (PDF; 314 KB)
Gültig: 11.05. bis 03.06.2021 und ab Inzidenz-Wert 35

Änderungen ergeben sich ab 11.05.2021 u. a.:

  • Ergänzungen der Definitionen für “geimpften Person”, “genesene Person”, “asymptomatische Person” und “Impfnachweis” (§2)
  • Aufhebung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Haltestellenbereichen (§3), es sei denn:
    • die Haltestelle befindet sich in einem Bereich, in dem eine generelle Maskenpflicht besteht (s. Karte unten)
    • der Abstand von 1,5 m zu anderen Personen kann nicht eingehalten werden
  • Änderungen in der Quarantänepflicht (§4):
    • Quarantänepflicht besteht nicht für Geimpfte/Genesene – außer bei Kontakt zu positiv Getesteten, bei denen eine Virus-Variante nachgewiesen wurde oder eine Einreise aus einem Virus-Varianten-Gebiet gemäß RKI erfolgte
    • bei Auftreten von Symptomen (Husten, Atemnot, Fieber und/oder Geruchs- und Geschmacksverlust) ist dennoch der FB Gesundheit zu kontaktieren, der unter Umständen eine abweichende Entscheidung vornehmen kann
  • Geimpfte/Genesene Personen dürfen Bolzplätze und Skater-Anlagen benutzen; auch dürfen diese die per Verordnung verbotenen Plätze/Straßenzüge, wie bspw. den Marktplatz, mit dem Skateboard oder Inlinern befahren (§6)
  • §7, welcher Zusammenkünfte im privaten und öffentlichen Bereich regelt, wird aufgehoben, da dies per Bundes-Notbremse (Infektionsschutzgesetz) bzw. bei einer Inzidenz unter 100 per Landesverordnung geregelt wird
  • Geimpfte/Genesene Personen dürfen an den in §8 aufgeführten Plätzen/Stellen, wie z. B. dem August-Bebel-Platz, Alkohol konsumieren
  • Regelung zu “Selbsttests” an Schulen (§8):
    Der Selbsttest kann durch einen Schnelltest ersetzt werden, solange  die Bescheinigung des Negativ-Ergebnisses nicht älter als 24 h ist und von einer der folgenden Einrichtungen gemäß §6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung ausgestellt wurde: offizielle Testzentren, Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung, garantieren
  • Beschränkungen für Einrichtungen der Pflege und Menschen mit Behinderungen werden aufgehoben (§9)

Änderungshistorie:

Aktualisierte Lesefassung: 4. Eindämmungsverordnung mit markierten Änderungen (PDF; 309 KB)
» Anlage: Karte – Maskenpflicht Altstadt (PDF; 3 MB)

3. Änderungsverordnung der 4. Eindämmungsverordnung für Halle (Saale) (PDF; 2 MB)
— Aufhebung städtische Ausgangsbeschränkungen; u. a. Änderungen Quarantäne

2. Änderungsverordnung der 4. Eindämmungsverordnung für Halle (Saale) (PDF, 1,3 MB)
FAQs zu den Ausgangsbeschränkungen (PDF; 125 KB)
— Erneute nächtliche Ausgangsbeschränkungen

1. Änderungsverordnung der 4. Eindämmungsverordnung für Halle (Saale) (PDF; 1 MB)
— Nächtliche Ausgangsbeschränkungen
Aufhebungsverordnung der 1. Änderungsverordnung der 4. Eindämmungsverordnung (PDF; 687 KB)


Angaben ohne Gewähr.