Katastrophenschutzstab beschließt weitere Corona-Maßnahmen für Halle (Saale)

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Halle. Verwaltung. Angesichts der steigenden Inzidenz in der Stadt hat der Katastrophenschutzstab gestern und heute beraten, welche weitergehenden Einschränkungen geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Folgende Entscheidungen wurden getroffen, auf der Grundlage der 9. Eindämmungsverordnung des Landes, der 9. Allgemeinverfügung der Stadt, der Marktsatzung, der Benutzungssatzung für öffentliche Anlagen, Spielplätze und Grünanlagen der Stadt Halle und der Gefahrenabwehrverordnung und sind ab sofort wirksam:

1. Versammlungsrecht

Die Gesundheitsbehörde schlägt der Versammlungsbehörde vor, Versammlungen von mehr als zehn angemeldeten Teilnehmern zu verbieten.

2. Alkohol

Der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten.

3. Verhalten in öffentlichen Anlagen

In öffentlichen Anlagen ist es untersagt, ruhestörenden Lärm zu verursachen von 22:00 bis 6:00 Uhr. Das Abbrennen von Feuerwerk ist generell untersagt.

Öffentliche Anlagen sind die Grünanlagen, einschließlich der allgemein zugänglichen Sport- und Kinderspielplätze und sonstigen Park- und Grünflächen, die Eigentum der Stadt Halle (Saale) sind.

Die Nutzung von Ballspielplätzen (zum Beispiel für Bolzen, Streetball, Basketball, Volleyball) und Skateranlagen (zum Beispiel Skateboard, Inlineskater) ist untersagt.

Auf Kleinkinder- und Gerätespielplätzen ist eine Mund- Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) zu tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Der Aufenthalt ist nur bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.

4. Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Das Ordnungsamt ist angewiesen, diese Einrichtungen auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln verstärkt zu kontrollieren.

5. Wochenmärkte

Die Wochenmärkte fallen bis einschließlich 15.01.2021 aus. Sondernutzungserlaubnisse für einzelne Stände werden in der Regel nicht erteilt.

6. Straßenverkehr

An allen Haltestellenbereichen des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtgebiet ist zu jeder Zeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Das in Taxen, Mietomnibussen und Mietwagen eingesetzte Fahrpersonal und die Fahrgäste sind verpflichtet, während der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

7. Silvester

Der Katastrophenschutzstab rät generell dringend vom Zünden von Silvesterfeuerwerk ab.
In diesem Jahr dürfen vor Silvester keine Böller und Raketen mehr verkauft werden (Änderung der 1. VO zum Sprengstoffgesetz durch den Bundesrat am 18.12.2020).

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.
Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden.

Von der VO-Ermächtigung des § 13 Abs. 3 EindV, das Abbrennen von Pyrotechnik auf bestimmten Straßen oder öffentlich zugänglichen Plätzen durch RVO zu unterbinden, macht die Stadt nach Abstimmung mit der Polizei keinen Gebrauch. Grund: Der Verkauf ist durch die Änderung der VO bereits eingeschränkt und würde zu Verdrängung in andere Straßen führen. Die Plätze werden durch die Polizei bestreift, damit die Eindämmungsverordnung eingehalten wird.

8. Verstärkte Kontrollen des Ordnungsamtes

Die mobile Einsatzleitstelle steht auf dem Marktplatz zur Koordinierung der Einsätze und zur Beratung der Bürger. Es finden in den nächsten Tagen verstärkte Kontrollen des Ordnungsamtes statt.

9. Dringende Empfehlung des Katastrophenschutzstabes an die Bürgerinnen und Bürger:

Tragen Sie die FFP-2 Maske in Arzt- und Physiotherapiepraxen.

10. Dringende Empfehlung an die Landesregierung zur Übernahme folgender Regelung des Freistaates Sachsen

Im Freistaat Sachsen gilt zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus triftigen Gründen zulässig. Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen an fünf Tagen andauernd unterschritten, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Ausgangssperre aufheben.