Neue Änderungsverordnung für Halle (Saale)

Verordnung Sachsen-Anhalt
© H@llAnzeiger

Der Pandemiestab der Stadt Halle (Saale) hat heute die 3. Änderung der 6 Eindämmungsverordnung für Halle (Saale) bekannt gegeben, welche vom 12. September bis zum 09. Oktober 2021 gültig ist.

Änderungen betreffen Regelungen in Gemeinschaftseinrichtungen:

§ 1 – Geltungsbereich, Ziele und Begriffsbestimmungen
Änderung Abs. 6, Satz 3:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kontaktsituationen von im Rahmen der Patientenversorgung eingesetztem medizinischen Personal im Gesundheitswesen, in Schulen und in Kinderbetreuungseinrichtungen.

§ 2 – Absonderung in die sogenannte häusliche Quarantäne
Folgender Absatz 4 wird aufgehoben:

“Ist ein Infizierter i.S. des § 1 Abs. 5 Mitglied einer Kohorte in Schulen, Horten und Kindergärten (=Gemeinschaftseinrichtungen), so haben sich ab der Kenntnis hierüber alle Mitglieder der Kohorte unverzüglich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Die 14 Tage werden ab dem Tag des Abstrichdatums berechnet. Sofern Covid-19-Symptome bereits vor Durchführung des SARS-CoV-2-Tests bei einem Infizierten festgestellt werden, kann im Einzelfall durch den Fachbereich Gesundheit davon abgewichen werden.
Hat ein Mitglied der Kohorte Covid-19-Symptome, hat sich diese Person umgehend mit dem Fachbereich Gesundheit in Verbindung zu setzen. Die erforderliche Testung der betroffenen Person wird in der häuslichen Quarantäne erfolgen. Die Mitglieder der Kohorte erhalten eine Bescheinigung vom Fachbereich Gesundheit über die Zeitdauer der Quarantäne. Bei Auftreten von Covid-19-Symptomen beginnt eine häusliche Quarantäne auch für alle Haushaltsmitglieder.
Etwa ab dem 13. Tag der Verdachtsquarantäne kann eine Entscheidungstestung mit einem PoC-Antigen-Schnelltest oder PCR-Test durch den Fachbereich Gesundheit für die Mitglieder der Kohorte erfolgen. Die 14-tägige häusliche Quarantäne verlängert sich auf 15 Tage für die Mitglieder der Kohorte, wenn die durch den Fachbereich Gesundheit veranlasste Entscheidungstestung aus organisatorischen Gründen erst am 15. Tag erfolgen kann. Ist das Mitglied der Kohorte symptomfrei, so erfolgt die Testung grundsätzlich in der Gemeinschaftseinrichtung. Bei negativer Testung wird die Quarantäne des Mitglieds der Kohorte sofort beendet. Wenn ein PoC-Antigen-Schnelltest ein positives Ergebnis hat, erfolgt unverzüglich ein PCR-Test. Wenn ein PCR-Test ein positives Ergebnis hat, wird die Quarantäne für dieses Mitglied um weitere 5 Tage verlängert. Danach erfolgt die Entscheidung zur Beendigung der Quarantäne durch einen PCR-Test. Lehrpersonal gehört zur Kohorte. “

§ 4 – Pflichten von positiv getesteten Personen
Folgender Absatz 2 wird aufgehoben:

“Ist eine positiv getestete Person gemäß Absatz 1 Mitglied einer Kohorte in Schulen, Horten und Kindergärten (=Gemeinschaftseinrichtungen) besteht für die übrigen Mitglieder der Kohorte zunächst keine Pflicht, sich in eine häusliche Quarantäne zu begeben, weil das Ergebnis eines PCR-Tests abzuwarten ist.”

Bestehen bleiben Regelungen zur Testpflicht. Die Stadt Halle (Saale) macht hierbei Gebrauch von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in der 14. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Die Testpflicht bleibt für folgende Bereiche ausgesetzt:

  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte, Angebote der Mehrgenerationenhäuser
  • Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätze, Saunen und Dampfbäder.
  • außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
  • Kultureinrichtungen (z. B. Literaturhäuser, Theater/Musiktheater, Filmtheater/Kinos, Planetarien, Sternwarten sowie Angebote von Konzerthäusern und -veranstaltern)
  • Stadt- und Naturführungen
  • geschlossene Räume von Gaststätten und Einrichtungen der Hochschulgastronomie
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 der 14. Eindämmungsverordnung mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.